Verwendung von künstlicher Intelligenz in schriftlichen Arbeiten
Neue Richtlinien der Unterrichtskommission (Ziff. 59a-59f der Weisung Nr. 3)
Im Januar 2026 hat die Unterrichtskommission neue Richtlinien zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in schriftlichen Arbeiten erlassen. Diese neuen Vorgaben sind in den Ziff. 59a-59f der Weisung Nr. 3 der Unterrichtskommission vom 8. Oktober 2013 betreffend die schriftlichen Arbeiten aufgenommen worden.
Stossrichtung der neuen Vorgaben: Transparenz statt Verbote
Die neuen Richtlinien zur Verwendung von künstlicher Intelligenz in schriftlichen Arbeiten setzen nicht auf Verbote, vielmehr soll Transparenz über den Einsatz von KI-Hilfsmitteln bei schriftlichen Arbeiten hergestellt werden. Es sind deshalb verschiedene Dokumentationspflichten vorgesehen.
Mit den neuen Vorgaben soll weiter die Eigenverantwortung der Studierenden gestärkt werden, indem die Studierenden angehalten werden, KI-generierte Inhalte kritisch zu überprüfen.
Geltungsbereich und gestaffeltes Inkrafttreten
Die neuen Richtlinien gelten für alle Arbeiten, die unter die Weisung Nr. 3 betreffend schriftliche Arbeiten fallen. Dies sind gemäss Ziff. 2 der Weisung Nr. 3 die propädeutische Arbeit, die Proseminararbeit, der Praktikumsbericht, die Seminararbeit, die Masterarbeit sowie die Forschungsarbeit.
Das Inkrafttreten erfolgt gestaffelt: Die neuen Richtlinien treten für alle Arbeiten, mit Ausnahme der propädeutischen Arbeit, auf das Frühjahrssemester 2026 (16.2.2026) in Kraft (massgebend ist der Beginn der Arbeit). Für die propädeutischen Arbeiten treten die Richtlinien erst auf das Herbstsemester 2026 (14.9.2026) in Kraft (massgebend ist der Beginn der Arbeit).
Dokumentationspflichten
Die Richtlinien beinhalten verschiedene Dokumentationspflichten:
- Allgemeine Dokumentationspflicht (Ziff. 59c der Weisung Nr. 3): Es sind grundsätzlich sämtliche Verwendungen von KI-Hilfsmitteln für das Verfassen der Arbeit in einem «Verzeichnis der Nutzung künstlicher Intelligenz» im Anhang zur elektronischen Fassung der Arbeit aufzunehmen. Ein Beispiel für ein solches Verzeichnis ist im Anhang zur Weisung Nr. 3 zu finden. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht im Verzeichnis sind einzig Verwendungen von KI-Hilfsmitteln zu reinen Recherchezwecken.
- Erweiterte Dokumentationspflicht (Ziff. 59d der Weisung Nr. 3): Sofern eine Einsatzform des KI-Hilfsmittels erheblich zum Inhalt eines Teils der Arbeit oder zur Arbeit insgesamt beiträgt (insb. Strukturierung des Aufbaus der Arbeit, Strukturierung von Textabschnitten, Entwicklung und Überprüfung von Argumenten), ist – zusätzlich zur Erfassung im Verzeichnis – das Protokoll der Unterhaltung mit dem KI-Hilfsmittel im Anhang der elektronischen Fassung der Arbeit wiederzugeben.
- Angaben in Fussnote (Ziff. 59e der Weisung Nr. 3): Die wörtliche oder paraphrasierende Wiedergabe eines durch ein KI-Hilfsmittel erzeugten Ergebnisses ist möglichst zu vermeiden. Für den Fall, dass ausnahmsweise solche Ergebnisse doch wörtlich oder paraphrasierend wiedergegeben werden, ist die Pflicht vorgesehen, Angaben dazu in die Fussnote aufzunehmen. Davon ausgenommen sind Umformulierungen und Übersetzungen von selbst verfasstem Text. Solche sind bloss im Verzeichnis zu dokumentieren.
Weitere Vorgaben
Neben den Dokumentationspflichten bestehen weitere Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von KI in schriftlichen Arbeiten. Es ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
- Der Student/die Studentin ist alleinige/r Urheber/in der Arbeit («your work is your work»); kein KI-Hilfsmittel kann Urheber oder Miturheber sein.
- Der Umfang der Verwendung von KI-Hilfsmitteln darf bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt werden.
- Die wörtliche oder sinngemässe Übernahme eines KI-generierten Ergebnisses ohne Fussnotenangabe kommt einem Plagiat gleich.
- Vorgaben des Datenschutz- und Urheberrechts sind einzuhalten. Es dürfen insb. keine schützenswerten Personendaten oder bedeutende Auszüge aus einem urheberrechtlich geschützten Werk bei Eingaben verwendet werden.
- Das Beispiel für die Selbstständigkeitserklärung (Anhang der Weisung Nr. 3) wurde angepasst.
- Die Nichteinhaltung der neuen Vorgaben (Ziff. 59a-59f der Weisung Nr. 3) kann wegen Verstosses gegen die wissenschaftliche Redlichkeit sanktioniert werden (eine Änderung von Art. 28 Abs. 2 des Reglements über das Rechtsstudium ist in Vorbereitung).
Erklärvideo
Weitere Erläuterungen zu den neuen Richtlinien enthält das folgende Erklärvideo.
Die Unterrichtskommission fordert die Studierenden auf, diese neuen Richtlinien hinsichtlich der Verwendung von künstlicher Intelligenz in schriftlichen Arbeiten einzuhalten.
Sollten Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung dieser neuen Richtlinien aufkommen, steht die Unterrichtskommission gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Haben Sie Fragen?
Die Unterrichtskommission steht gerne für Auskünfte zur Verfügung (über ius-admin@unifr.ch).
