Sexuelle Belästigung: Legal Basis

Die Universität toleriert keinerlei Angriffe auf die Persönlichkeit und Würde anderer. Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, die Richtlinien des Rektorats gegen sexuelle Belästigung und die kantonale Verordnung gegen Belästigung bilden den gesetzlichen Rahmen für die Universität. Hier sind die wichtigen Artikel zu diesen Themen.

 

Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann:

Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

 

Richtlinien des Rektorats

Darüber hinaus schreiben die Richtlinien des Rektorats der Universität Freiburg vor:

  • Sexuelle Belästigungen bilden einmalige oder wiederholte Handlungen mit einer sexuellen Konnotation, die einer Person aufgezwungen werden und deren Würde und persönliche Integrität verletzen.
  • Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel anzügliche, peinliche Bemerkungen, sexistische Äusserungen und Witze, Benutzung
    von pornographischem Material, Berührungen und Berührungsversuche, insbesondere wenn sie von Versprechen von Vorteilen oder Androhungen von Nachteilen begleitet werden, Anwendung von sexueller Gewalt und, im Extremfall, Vergewaltigung.

Statuten und Reglemente der Universität

 

Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz

Des weiteren gilt die Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV) für das Personal der Universität, da es zum Personal des Staates Freiburg gehört.

Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz (MobV)