Exmatrikulation

Exmatrikulationsverfahren

  • Wenn Sie Ihr Studium beendet haben oder es unterbrechen möchten, müssen Sie sich auf
    MyUnifr exmatrikulieren.
  • Sobald Ihre Exmatrikulation bestätigt wird, wird Ihnen auf MyUnifr eine Exmatrikulationsbestätigung zur Verfügung gestellt.

Die Exmatrikulation für das Ende des Frühlingssemesters (31. Juli) ist zwischen dem 16. März und dem 15. Oktober möglich. Die Exmatrikulation für das Ende des Herbstsemester (31. Januar) ist zwischen dem 16. Oktober und dem 15. März möglich. 

 Per E-Mail und per Post gestellte Exmatrikulationsgesuche werden nicht bearbeitet.

Rückerstattung der Semestergebühren

Wenn Sie die Semestergebühren bereits bezahlt haben, jedoch für das laufende Semester noch keine Dienstleistungen der Universität (z.B. Einreichen einer schriftlichen Arbeit oder Ablegen einer Prüfung) in Anspruch genommen haben, können Sie auf MyUnifr Ihre Exmatrikulation mit Rückerstattung der Semestergebühren beantragen:

  • Herbstsemester: 15. Oktober
  • Frühlingssemester: 15. März

 Wenn Sie sich nach dieser Frist exmatrikulieren, werden Ihnen die Semestergebühren nicht zurückerstattet. Sie werden auf das Ende des Semesters exmatrikuliert, d.h. auf den 31.01. für das Herbstsemester und auf den 31.07. für das Frühlingssemester.

Folgen der Exmatrikulation

  • Wenn Sie exmatrikuliert sind, dürfen Sie keine Lehrveranstaltungen besuchen, keine schriftlichen Arbeiten einreichen, sich nicht für Prüfungen anmelden und auch keine Abschlussarbeit verteidigen. Die Nutzung der Infrastruktur sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen der Universität sind ebenso nicht mehr möglich.
  • Wenn Sie Ihr Studium wieder aufnehmen möchten, müssen Sie über Inscruni ein neues Zulassungsgesuch für ein künftiges Semester einreichen.