Verwaltungsverfahren

  • Unterricht

    Details

    Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät
    Bereich Rechtswissenschaft
    Code UE-DDR.00790
    Sprachen Deutsch
    Art der Unterrichtseinheit Vorlesung
    Kursus Master
    Semester HS-2024

    Zeitplan und Räume

    Vorlesungszeiten Mittwoch 08:15 - 11:00, Wöchentlich (Herbstsemester)

    Unterricht

    Verantwortliche
    • Waldmann Bernhard
    Dozenten-innen
    • Waldmann Bernhard
    Assistenten
    • Gautschi Oliver
    • Wanner Tamara Chantal
    Beschreibung

    Diese Lehrveranstaltung wird im akademischen Jahr 2024/25 gestreamt.

    In diesem Kurs wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, also das Verfahren vertieft, das in den Erlass einer Verfügung mündet. Nach einer Darstellung von Begriffen und Grundlagen werden die Verfahrensgrundrechte in Erinnerung gerufen und die das Verfahren prägenden Maximen analysiert. Anschliessend werden die einzelnen Phasen des Verwaltungsverfahrens aus theoretischer und praktischer Sicht untersucht und geübt. Besonders gewichtet werden die Parteistellung und die Parteirechte, die Sachverhaltsermittlung sowie Fragestellungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von Verfügungen.

    Anhand von Fällen und durchgespielten Musterverfahren sollen die Studierenden auf das Anwaltspraktikum bzw. die Tätigkeit in der Verwaltung vorbereitet werden.

    • Verfügungen und andere Formen des Verwaltungshandelns
    • Maximen und Garantien im Verwaltungsverfahren
    • Einleitung eines Verwaltungsverfahrens
    • Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörde
    • Verfahrenssprache
    • Vorsorgliche Massnahmen
    • Parteien und Parteirechte
    • Feststellung des Sachverhalts
    • Amts- und Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren
    • Gütliche Einigung und Mediation
    • Eröffnung von Verfügungen

    Der Besuch dieses Kurses ist für die Erlangung des MLaw obligatorisch.

    Lernziele

    Die Studierenden sind am Ende des Kurses in der Lage, mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen verfahrens- und prozessrechtliche Fragestellungen zu beantworten und Rechtsmittelwege zu bestimmen.

    Zu diesem Zweck müssen die Studierenden

    • die Verfahrensmaximen und ihre Konkretisierung in den Verfahrens- und Prozessordnungen kennen,
    • sich in den einschlägigen Erlassen (insbesondere VwVG und wichtige Spezialerlasse) zurechtfinden,
    • die im Kurs besprochene Gerichts- und Verwaltungspraxis kennen und anwenden können.
    Prüfungsbeschreibung

    Die Prüfung findet im Rahmen der ordentlichen Prüfungssessionen statt. Das Examen ist schriftlich und dauert zwei Stunden. 

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101);
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101);
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110);
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273);
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. Reiter (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie). Die Kandidatinnen und Kandidaten sind für die Abänderung ihrer eigenen Gesetze selber verantwortlich. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

    Dokument

    Bibliographie

    Die Unterlagen zum Kurs sind auf Moodle verfügbar. Während den ersten 2 Wochen ist der Zugang ohne Passwort möglich. Das Passwort wird zu Beginn des Studienjahres im Kurs bekanntgegeben. Es kann ausserdem während des Studienjahres jederzeit bei der Assistenz des Lehrstuhls von Prof. Waldmann angefragt werden.

    Das Arbeiten mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen ist unabdingbar (BV, EMRK, VwVG, BZP, BGG, VGG).

  • Einzeltermine und Räume
    Datum Zeit Art der Unterrichtseinheit Ort
    09.10.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    16.10.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    23.10.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    30.10.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    06.11.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    13.11.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    20.11.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    27.11.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    04.12.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    11.12.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
    18.12.2024 08:15 - 11:00 Kurs RM 02, Raum S-0.111
  • Leistungskontrolle

    Schriftliche Prüfung - HS-2024, erste Session 2025

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Die Prüfung findet im Rahmen der ordentlichen Prüfungssessionen statt. Das Examen ist schriftlich und dauert zwei Stunden. 

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101);
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101);
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110);
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273);
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. Reiter (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie). Die Kandidatinnen und Kandidaten sind für die Abänderung ihrer eigenen Gesetze selber verantwortlich. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

    Schriftliche Prüfung - FS-2025, zweite Session 2025

    Bewertungsmodus Nach Note
    Beschreibung

    Die Prüfung findet im Rahmen der ordentlichen Prüfungssessionen statt. Das Examen ist schriftlich und dauert zwei Stunden. 

    Folgende Erlasse sind zwingend an die Prüfung mitzunehmen:

    • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101);
    • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101);
    • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021);
    • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110);
    • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32);
    • Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273);
    • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1).

    Der Gebrauch der TEXTO Gesetzesausgabe Öff. Recht I (Helbing Lichtenhahn Verlag) oder einer anderen gleichwertigen Gesetzessammlung ist zulässig. Zugelassen sind jeweils die amtlichen Gesetzestexte in den vier Amtssprachen des Bundes (deutsch, französisch, italienisch, romanisch). Erlaubt sind einzig sog. Reiter (d.h. Register mit Post-it), Markierungen (z.B. Hervorhebungen mit Leuchtstift, Unterstreichungen) und Verweise. Massgebend ist die Richtlinie der Examenskommission vom 15. Februar 2016 über die Verwendung von Gesetzen an den Prüfungen (Anmerkungs-Richtlinie). Die Kandidatinnen und Kandidaten sind für die Abänderung ihrer eigenen Gesetze selber verantwortlich. Gesetze, die unzulässige Informationen enthalten, werden am Ende der Prüfung eingezogen. Massnahmen wegen (versuchten) Prüfungsbetrugs bleiben vorbehalten.

  • Zuordnung
    Zählt für die folgenden Studienpläne:
    Comparative Law 90 [MA]
    Version: 20221107
    Zusätzliche Leistungen
    Spezialkredite
    Semesterkurse / Blockkurse

    Ergänzende Lehrveranstaltungen in Recht
    Version: ens_compl_droit
    Master Kurse > Semesterkurse

    Recht 90 [MA]
    Version: 20221107
    Semesterkurse / Blockkurse > Obligatorische Semesterkurse (Notenblock IUR IV)

    Rechtswissenschaftliche Studien 90 [MA]
    Version: 20160122
    Wahlfächer
    Zusätzliche Leistungen