Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Gleichstellung finden sich auf verschiedenen Ebenen: auf Bundesebene im Bundesgesetz über die Gleichstellung, auf kantonaler Ebene in der Verfassung des Kantons Freiburg und auf der Ebene der Universität Freiburg im Universitätsgesetz, in den Statuten und im Reglement der Dienststelle Gleichstellung, Diversität und Inklusion. Die entsprechenden Artikel finden Sie weiter unten.

 

Schweizerische Eidgenossenschaft

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tat­sächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behin­derten vor. 

Kanton Freiburg

Verfassung des Kantons Freiburg (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Art. 9 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.

2 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern.
3 Staat und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und zur Förderung ihrer Unabhängigkeit sowie ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration.

Universität Freiburg

Das Universitätsgesetz bestätigt die Gleichstellungspflicht.

Art. 11 Gleichberechtigung
1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.

2 Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.

 

Statuten vom 4. November 2016 der Universität Freiburg (4. November 2016)

Art. 9 Nichtdiskriminierung und Gleichstellung
1 Die Universität ist in all ihren Tätigkeiten dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet.

2 Die Universität trägt zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei, indem sie spezifische Massnahmen ergreift. Die Universität fördert eine aus-gewogene Vertretung von Frauen und Männern innerhalb der Universitäts-gemeinschaft.

Reglement vom 20. Januar 2003 betreffend die Dienstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität Freiburg (20. Januar 2003)

Richtlinien des Rektorats der Universität Freiburg vom 17. Februar 2003 (Stand am 27. Januar 2020) betreffend Massnahmen gegen sexuelle Belästigung an der Universität Freiburg

Reglement vom 30. April 2018 betreffend die Professoren und Professorinnen

Art. 10 Ablauf des Berufungsverfahrens
4 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Gewährleistungder Gleichstellung von Frauen und Männern

Art 13 Vorschlag der Berufungskom-mission an die Fakultät und Entscheid
4 Dem Anliegen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern innerhalb der Universitätsgemeinschaft wird angemessen Rechnung getragen.