Katambu Ambroise Bulambo

Dr.iur

Lektor_in
Departement für öffentliches Recht

BQC 11 bu. 5.116
Av. de Beauregard 11
1700 Fribourg
BQC 11, 5.116

Forschung und Publikationen

  • Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung in der Demokratischen Republik Kongo : Herausforderungen und Chancen für seine Wirksamkeit

    Unser Papier, das sich auf die Umweltsituation konzentriert, führt uns zu der Schlussfolgerung, dass die Demokratische Republik Kongo über sehr wichtige Wasserressourcen verfügt. In der Demokratischen Republik Kongo hat das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung eine internationale und nationale Stiftung.  Es handelt sich um zwei Grundrechte, die in Artikel 48 Cst.DRC und Gesetz Nr. 15/026 vom 31. Dezember 2015 über Wasser verankert sind. Leider leiden die Menschen in der Demokratischen Republik Kongo unter dem Problem der Trinkwasserversorgung und der sanitären Versorgung: 83% der kongolesischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser, während 70% keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben.

  • Der Schutz des Gorillas (Gorilla Beringei Graueri) von Itombwe in der Demokratischen Republik Kongo (DRK): Ein Plädoyer für die Vereinbarkeit von Umwelt- und Eigentumsrechten

    Im Jahr 2006 unterzeichnete der kongolesische Umweltminister das Dekret Nr. 038/CAB/MIN/ECN-EF/2006 vom 11. Oktober 2006 zur Errichtung des "Réserve Naturelle d'Itombwe" (RNI)-Itombwe-Naturreservats, um eine gesunde Umwelt zu gewährleisten, die zum Überleben der östlichen Gorillas beiträgt (Gorilla beringei graueri) und andere endemische Arten des Albertinischen Grabens. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Eigentumsrechte und Umweltrecht in Einklang gebracht werden. Damit wäre das harmonische Grundrecht, den Schutz der Würde des Menschen zu gewährleisten und gleichzeitig auf harmonische Weise die Achtung der Natur selbst zu gewährleisten, gewährleistet.

  • Die gerichtliche Beilegung von Wahlkonflikten: Präzedenzfall des afrikanischen Vergleichsrechts

    Das Wahlrecht ist ein umfassendes Grundrecht, das im Völkerrecht und in den nationalen Verfassungen, darunter der DRK und der Schweiz, verankert ist. Dieses Grundrecht garantiert insbesondere das Recht der Bürger auf Konsultation und Beteiligung an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten und der Verwaltung des Landes; das Recht, sich zu äußern, sich zu versammeln und sich frei mit anderen Bürgern zu verbinden; das Recht auf die genaue Zusammensetzung der Wählerschaft; das Recht, das Abstimmungsergebnis gerichtlich anzufechten; die genaue Feststellung des Wahlergebnisses; die Einhaltung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit und der Unvereinbarkeiten; die Freiheit, zwischen zahlreichen Kandidaten und/oder zahlreichen Abstimmungsgegenständen zu wählen; die Einhaltung der vom Vertragsstaat zuvor festgelegten Regeln des Abstimmungsverfahrens. Das Wahlrecht schützt auch die Wählerschaft vor Verletzungen dieser Rechte, die allen Teilnehmern (politischen Parteien, Wählern, Kandidaten) auferlegt werden können. Das Wahlrecht schützt die Wählerschaft vor Verletzungen ihrer Rechte. Dieses Erfordernis der Demokratie verlangt von den Vertragsstaaten, dass die staatlichen Behörden von den Bürgern unter den besten Bedingungen gewählt werden und dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, als Wähler teilzunehmen und gewählt zu werden. Als Grundrecht muss es, um wirksam zu sein, vom Gesetzgeber umgesetzt und vom Richter, den anderen staatlichen Organen und der Zivilgesellschaft geschützt werden. Der Richter hat außerdem die Pflicht, die nationale Solidarität zu bewahren und zu stärken, insbesondere wenn sie in einem demokratischen Staat bedroht ist. All dies ist möglich, wenn die Verfahrensgarantien ausreichen.

  • Haftpflicht für unbegleitete minderjährige Migranten in der Schweiz

    Wenn ein Schaden von einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden verursacht wird, ist es notwendig, seine Grundlage in verschiedenen Gesetzen zu suchen und den ursächlichen Zusammenhang festzustellen. In Anbetracht seines Alters sollte man sich dann überlegen, wem die Verantwortung für diesen Schaden zuzuschreiben ist. Wenn der unbegleitete Minderjährige unter dem Schutz des Aufnahmestaats steht, trägt der Staat die Verantwortung. Wenn sich die MNA jedoch außerhalb des staatlichen Rahmens befindet, wird die Verantwortung für ihre schädlichen Handlungen je nach Fall von verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen oder -personen übernommen.

  • Kirchensteuer im Dienst der Religionsfreiheit im kongolesischen Recht (DRK) und Rechtsvergleich

    Das Recht, die eigene Religion oder den eigenen Glauben zu manifestieren, bedeutet das Recht der Mitglieder von Gruppen, religiöse, karitative oder humanitäre Einrichtungen zu gründen und zu unterhalten. Es bedeutet auch das Recht, freiwillige, finanzielle und andere Beiträge von Einzelpersonen und nationalen und externen Institutionen zu erbitten und zu erhalten. In diesem Sinne können wir uns die Einführung einer kirchlichen Steuer zugunsten der Religionsgemeinschaften in der Demokratischen Republik Kongo vorstellen, um zur sozialen, wirtschaftlichen, intellektuellen, moralischen und geistlichen Entwicklung der Bevölkerung und zur Erziehung der Bürger beizutragen. Dabei verfolgen sie eindeutig ein sozialpolitisches Interesse. Eine solche Steuer dürfte jedoch die wirtschaftliche Freiheit (Art. 35 Cst.) und die Eigentumsrechte (Art. 14 ACHPR und 34 Cst.) der Steuerzahler einschränken. Leider sind diese Rechte nicht absolut. Sie können darauf beschränkt sein, ein sozialpolitisches Interesse zu erreichen, nämlich die kulturellen, ökologischen und sozialen Werte zu fördern, deren Ausdruck die Aufgaben des Staates sind.