Biologische und biotechnologische Forschung
Biologische Forschung kann mit rechtlichen und ethischen Verpflichtungen verbunden sein. Diese Seite bietet einen Überblick über die Verantwortlichkeiten von Forschenden.
In den folgenden Abschnitten werden zwei wichtige Compliance-Bereiche in der biotechnologischen Forschung erläutert: die Nutzung genetischer Ressourcen im Rahmen des Nagoya-Protokolls und die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Verwendung und Verbreitung von genetisch veränderten Organismen (GVO), pathogenen oder gebietsfremden Arten.
Nutzung genetischer Ressourcen und das Nagoya-Protokoll
Biotechnologische Forschung und andere biologische Forschungsarbeiten können die Sammlung, Analyse oder Weitergabe von biologischem Material aus Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen oder der Umwelt umfassen. In rechtlicher und politischer Perspektive werden diese Materialien als genetische Ressourcen bezeichnet.
Die Einbeziehung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens in die Forschung wirft ethische Fragen auf. Das Nagoya-Protokoll hat zum Ziel, Fragen in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich zu klären. Dazu regelt es den Zugang zu diesen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die aus ihrer Nutzung entstehen.
Die Schweiz hat das Protokoll 2014 ratifiziert und setzt es durch die Nagoya-Verordnung (NagV) um.
Geltungsbereich des Nagoya-Protokolls
Das Nagoya-Protokoll gilt für Forschungsarbeiten, bei denen nichtmenschliche genetische Ressourcen verwendet werden. Dazu zählen Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen oder Teile davon sowie Derivate wie Enzyme, Proteine oder Metaboliten. Unter „Verwendung“ wird in diesem Kontext die Forschung und Entwicklung zur genetischen oder biochemischen Zusammensetzung dieser Ressourcen verstanden.
Die Vorschriften gelten sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die angewandte Forschung, unabhängig davon, ob diese kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken dienen.
Menschliche genetische Ressourcen sind nicht erfasst. Einige Ressourcen können jedoch unter spezielle internationale Übereinkünfte fallen, wie beispielsweise den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Zugang und Vorteilsausgleich
Das Nagoya-Protokoll basiert auf dem Grundsatz des Zugangs und Vorteilsausgleichs (ABS). Das bedeutet, dass Forschende unter Umständen eine Genehmigung einholen müssen, bevor sie auf genetische Ressourcen aus einem anderen Land zugreifen oder diese nutzen. Zudem sollten die aus der Forschung entstehenden Vorteile fair mit dem Bereitsteller der Ressource geteilt werden.
In der Praxis sollten Forschende:
- die Zugangsregeln des Bereitstellerlandes prüfen
- bei Bedarf eine vorherige informierte Zustimmung einholen
- vor der Nutzung des Materials einvernehmlich vereinbarte Bedingungen festlegen
- alle Auflagen bezüglich Sammlung, Ausfuhr, Weitergabe, Veröffentlichung, Datenaustausch oder kommerzieller Nutzung einhalten
- Aufzeichnungen über Genehmigungen, Vereinbarungen und die Herkunft des Materials führen
Die Aufteilung der Vorteile bedeutet nicht zwangsläufig finanzielle Zahlungen. Sie kann auch Zusammenarbeit, Mitautorenschaft, den Austausch von Daten oder Ergebnissen, Schulungen, Kapazitätsaufbau oder Technologietransfer umfassen.
Auch wenn keine Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll bestehen, sollten Forschende gute wissenschaftliche Praxis befolgen. Dazu gehört eine faire Zusammenarbeit, Transparenz sowie die Aufteilung der Vorteile mit lokalen Partnern und Gemeinschaften.
Vor Beginn eines Projekts
Forschende, die Forschungsprojekte zur biologischen Vielfalt planen, sollten die möglichen Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll so früh wie möglich prüfen, idealerweise bereits während der Projektkonzeption oder der Vorbereitung des Förderantrags. Dies ist besonders bei der Entnahme, Einfuhr, Sequenzierung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten aus biologischem Material ausländischer Herkunft wichtig.
ABS-Verfahren können mehrere Monate dauern. Die Bereitstellerländer können Bedingungen hinsichtlich des Zugangs, des Exports, der Nutzung für Forschungszwecke, der Zusammenarbeit, der Veröffentlichung oder des Datenaustauschs auferlegen.
Links
Das Nagoya-Protokoll über den Zugang und den Vorteilsausgleich
Seite zum Nagoya-Protokoll des Bundesamtes für Umwelt
Access and Benefit-sharing Clearing-House
Kontakt
Dienststelle für Wissens- und Technologietransfer
Verwendung und Verbreitung von GVO, gebietsfremden Arten oder Pathogenen
Wenn Ihre Forschung den Einsatz oder die Verbreitung von GVO, gebietsfremden Arten oder Pathogenen für Menschen, Pflanzen oder Tiere umfasst, unterliegt sie den Vorschriften des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Welche Vorschriften genau gelten, hängen von der konkreten Forschungsarbeit ab.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:
- Dr. Laurent Poirel (Biosafety Officer, Sektion Medizin) für medizinisch relevante Aspekte (z. B. menschliche Krankheitserreger, medizinische Anwendungen von GVO)
- Prof. Didier Reinhardt (Biosafety Officer, Biologie-Departement) für pflanzliche, tierische oder umweltbezogene Aspekte (z. B. nicht-menschliche Krankheitserreger, invasive Arten, Freisetzung in die Umwelt)
Bei Fragen zur Planung spezifischer Forschungsaktivitäten (Bewilligungen, Ecogen-Verfahren, Einhaltung der Biosicherheitsvorschriften) wenden Sie sich bitte an den Biosicherheitsbeauftragten Ihres Departements.
