Katharina Fromm
Ein antibakterielles System zur Vermeidung des Infektionsrisikos im Zusammenhang mit Implantaten
Die Universität Freiburg möchte die Revitalisierung von Forschungsergebnissen aktiv fördern, fördern und unterstützen.
Zu diesem Zweck wird den Forschenden, die mit der Industrie zusammenarbeiten wollen, der Service Technologie- und Wissenstransfer - Arbeitsbeziehungen (KTT-IR) zur Verfügung gestellt.
Zu unseren Kompetenzen und Dienstleistungen gehören:
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Gesetz vom 19. November 1997 (Stand am 10. September 2015) über die Universität
Bis auf wenige Ausnahmen fallen alle Fragen des geistigen Eigentums in die Zuständigkeit des KTT-IR-Dienstes.
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) definiert den Begriff "geistiges Eigentum" als die Bezeichnung von geistigen Werken: Erfindungen, literarische und künstlerische Werke und Embleme, Namen und Bilder, die im Handel verwendet werden.
Erfindungen, die von den Mitarbeitern der Universität gemacht werden, gehören der Universität.
Eine angemessene Entschädigung ist an den Urheber der Erfindung zu zahlen, wenn die Verwertung der Erfindung Gewinne abwirft. (Art. 10c des Universitätsgesetzes).
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie über Erfindungen, den Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen auf dem Gebiet der Forschung ist ein Patent ein Titel, der den Schutz einer Erfindung zum Ziel hat und der seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, ein Produkt zu schaffen, zu verkaufen oder zu vertreiben. Das Patent selbst kann verkauft oder lizenziert werden.
In Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über Erfindungen, den Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen im Bereich der Forschung erwähnt, stellen sich die drei kumulativen rechtlichen Bedingungen wie folgt dar:
Hochschulangehörige, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch mit der Industrie zusammenarbeiten wollen, müssen die Bedingungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit in der gleichnamigen Richtlinie überprüfen.
Es sei darauf hingewiesen, dass KTT-IR das UNIFR-Personal nur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter berät. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an den Service KTT-IR.
Das KTT-IR stellt die verschiedenen Arten von Verträgen entsprechend dem Umfang der Dienstleistungen, den Rechten und Pflichten der Parteien und den zur Verfügung gestellten Mitteln zur Verfügung. Dies sind im Wesentlichen die folgenden Verträge:
Die Dienstleistung KTT-IR bietet auch einen Musterforschungsvertrag für Innossuisse-Projekte an.
Nur die Rektorin bzw. der Rektor. Im Falle einer Delegierung kann der für Forschung zuständige Vizerektor (Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie über Erfindungen, den Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen im Bereich der Forschung) verpflichtet werden, Verträge im Wert von höchstens CHF 50'000.
Ausnahme: Der Professor kann mit Zustimmung des KTT-IR-Dienstes selbst eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie über Erfindungen, Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen im Bereich der Forschung).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art des Vertrages und ist in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie über Erfindungen, Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen im Bereich der Forschung festgelegt.
Gemeinkosten umfassen indirekte Kosten, d.h. Infrastruktur- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Projekten. Diese sind obligatorisch und werden von der Universität erhoben.
Die Verteilung der Lizenzgebühren ist in Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie zu Erfindungen, demn Schutz des geistigen Eigentums, Patenten und gewerblichen Beziehungen im Forschungsbereich geregelt.
NB: Wenn der Urheber der Erfindung seinen Anteil (33,3 %) auf die Einheit überträgt, zu der er gehört, verpflichtet sich die Universität auch, zwei Drittel ihres Anteils zu übertragen. Auf diese Weise erhält die Einheit insgesamt 88,8 % der Lizenzgebühren.
Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
In den meisten Fällen ist die Mehrwertsteuer obligatorisch. Sie wird erhoben, wenn das gesamte geistige Eigentum am Ende eines Vertrages auf Dritte übertragen wird (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie über Erfindungen, Schutz des geistigen Eigentums, Patente und Arbeitsbeziehungen im Bereich der Forschung).
Bitte konsultieren Sie den Dienst KTT-IR, um den für Ihr Projekt geltenden Mehrwertsteuersatz zu erfahren.
Die Professorin bzw. der Professor in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor.