Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzkommission zum Hervorbringen einer Akte

Kanton Jura – 09.01.2006

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist auch dann anwendbar, wenn ein verwaltungsrechtliches Verfahren hängig ist, bei welcher Unterlagen vom Gesuchsteller hervorgebracht wurden, während er nicht Prozessbeteiligter ist. Der Art. 62 Cpa, welcher die Amtshilfe regelt, bildet nicht in jedem Fall eine genügende Rechtslage für die Weitergabe von Personendaten.

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