Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
Details
Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzkommission zum Hervorbringen einer Akte
Kanton Jura – 09.01.2006
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist auch dann anwendbar, wenn ein verwaltungsrechtliches Verfahren hängig ist, bei welcher Unterlagen vom Gesuchsteller hervorgebracht wurden, während er nicht Prozessbeteiligter ist. Der Art. 62 Cpa, welcher die Amtshilfe regelt, bildet nicht in jedem Fall eine genügende Rechtslage für die Weitergabe von Personendaten.