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Zuständigkeit der Kommission für die Aufsicht über die Berufe im Gesundheitswesen und die Wahrung der Patientenrechte
Kanton Genf – 14.01.2014
Zuständigkeit der Kommission für die Aufsicht über die Berufe im Gesundheitswesen und die Wahrung der Patientenrechte. Frau X wurde 2009 im psychiatrischen Dienst der Genfer Universitätsspitäler (HUG) hospitalisiert. Nach Einsichtnahme der Patientenakte machte Frau X folgende Ansprüche geltend: die Berichtigung der Tagesberichte und der Adresse, die Vernichtung der aufgrund von Drittpersonen erhaltenen privaten Korrespondenz und die Ergänzung der Krankakte mit vor der Hospitalisierung zugetragenen Sachverhaltselementen. Die HUG bestreiten die Zuständigkeit der Aufsichtskommission. Auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LCompS (kantonales Gesetz über die Kommission für die Aufsicht über die Berufe im Gesundheitswesen und die Wahrung der Patientenrechte vom 7. April 2006) entscheidet der Präsident der Aufsichtskommission im Fall eines Anwendungskonflikts zwischen dem LS und der LIPAD. Aus den Materialen geht allerdings hervor, dass Art. 7 Abs. 2 LCompS keine Anwendung finden soll, soweit es nicht um den Zugang zu Informationen der Aufsichtskommission geht. Da sich die Gesamtheit der Schlussfolgerungen auf Eingriffe in die Rechte der Patientin bezieht und der Zugang zu Informationen der Aufsichtskommission nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, muss die Aufsichtskommission – und nicht einzig deren Präsident (Art. 7 Abs. 2 LCompS) – auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 LCompS als zuständig erachtet werden.