Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Bekanntgabe der Identität einer auskunftsersuchenden Person bezüglich Ergebnisse der Besteuerung einer steuerpflichtigen Person an den kantonalen Datenschutzbeauftragten
Kanton Waadt – 10.03.2014
Auf Grundlage von Art. 184 des Waadtländer Gesetzes über direkte kantonale Steuern (LI) und dem Beschluss bezüglich der Einsicht in Ergebnisse der Besteuerung kann jedermann die Ergebnisse der Besteuerung einer im Kanton Waadt steuerpflichtigen Person einsehen. Herr X vermutet, dass Einsicht in ihn betreffende Daten genommen wurde und möchte Kenntnis von der Identität der gesuchstellenden Person haben. Die zuständige Behörde hat das Begehren von Herrn X zurückgewiesen und auch dem kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten keine entsprechende Auskunft erteilt, wogegen letzterer Beschwerde erhoben hat. Das LI enthält keine allgemeine Pflicht, wonach der Steuerpflichtige systematisch über die Identität derjenigen Personen informiert werden müsste, die Einsicht in ihn betreffende Steuerdaten genommen haben. Auch dem LPrD kann keine dahingehende Regelung entnommen werden. Vorliegend ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, und nicht von einer Gesetzeslücke, die vom Richter geschlossen werden müsste. Auch das LPrD und das DSG begründen kein dahingehendes Auskunftsrecht eines Dritten, dass ihm die Identität derjenigen Personen mitzuteilen wäre, die Kenntnis von seinen Steuerdaten erhalten haben. Auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 LInfo sind Auskünfte, Informationen und amtliche Dokumente – namentlich auch die von gesuchstellenden Personen ausgefüllten Formulare – aber dem Grundsatz nach öffentlich zugänglich. Nicht massgeblich ist in diesem Zusammenhang das Steuergeheimnis, das gegenüber dem kantonalen Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Anwendung des LInfo keine Wirkung entfalten kann. Falls der Schlichtungsversuch scheitern sollte, hat der Datenschutzbeauftragte zu prüfen, ob das Steuergeheimnis vorliegend zum Tragen kommt und ob das entsprechende öffentliche sowie private Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses einer Offenlegung der Identität der auskunftsersuchenden Person entgegensteht. Nach Massgabe von Art. 27 b LInfo steht dem Datenschutzbeauftragten jedenfalls auch dann ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumente zu, wenn entsprechende Dokumente geheim gehalten werden.