Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Löschung von Einträgen im Ereignisprotokoll der Polizei und dem entsprechenden Informationssystem

Kanton Waadt – 12.02.2016

Die Aufbewahrung von Personendaten in Polizeiakten stellt potenziell einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Zwar sind die fraglichen Daten im vorliegenden Fall nicht Teil des Polizeidossiers, allerdings haben Polizisten dennoch Zugriff auf entsprechende Daten. Aufgrund des Bezugs der Daten zu einem rechtlichen Verfahren, in welchem polizeiliches Handeln erforderlich ist, handelt es sich vorliegend nach Massgabe des kantonalen Datenschutzgesetzes (LPrD) um besonders schützenswerte Personendaten. Für die Bearbeitung entsprechender Daten verlangt Art. 5 Abs. 2 LPrD, dass eine formell-gesetzliche Grundlage bestehen muss (lit. a). Als rechtliche Grundlage dient die Verordnung des Polizeikorps, die den allgemeinen Auftrag des Polizeikorps umschreibt. Im Rahmen der Beurteilung der Vernichtung muss eine Abwägung der involvierten Interessen vorgenommen werden. Dabei kann der Beschwerdeführer ein Interesse daran geltend machen, dass die ihn bezüglichen Daten nicht zeitlich unbeschränkt zugänglich gemacht werden. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an der Erfüllung polizeilicher Aufgaben. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Ablaufes von fünf Jahren und der Art der Geschehnisse der Beschwerdeführer kaum mehr direkt in Verbindung mit dem Polizeieinsatz gebracht werden kann. Der erfolgte Polizeieinsatz zum Zweck der Waffenbeschlagnahme des Beschwerdeführers bleibt allerdings weiterhin von Relevanz. Die Polizei hat ein eminentes Interesse daran, Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Recht auf Waffenbesitz in Erfahrung zu bringen. Angesichts des Umstands, dass die Waffe dem Beschwerdeführer in der Folge zurückgegeben wurde, muss eine entsprechende Ergänzung im Polizeijournal erfolgen. Zusätzlich sind im polizeilichen Informationssystem alle Angaben bezüglich des Beschwerdeführers zu löschen, ausgenommen sind allerdings polizeiliche Rapporte bezüglich der Durchführung der Waffenbeschlagnahme.

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