Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Abweisung eines Gesuchs um Herausgabe des medizinischen Dossiers in der Originalversion und Vernichtung des entsprechenden elektronischen Dossiers

Kanton Genf – 11.06.2013

Frau R war bei einem Arzt der Genfer Universitätsspitäler (HUG) in Behandlung, der sie im Rahmen seiner privaten Tätigkeit ärztlich betreute. Auch nach Ende der Tätigkeit des betreuenden Arztes bei den HUG im Jahr 2010 wurde das Patientendossier von Frau R weiterhin durch die HUG aufbewahrt. In der Folge ersuchte Frau R die HUG um Herausgabe des gesamten Patientendossiers in der Originalversion. Die HUG haben Frau R zwar Einsicht in Kopien ihres Patientendossiers gewährt, allerdings verweigerten sie – entgegen der vom Datenschutzbeauftragten abgegebenen Empfehlung – die Rückerstattung des Patientendossier in der Originalversion. Dem Ersuchen von Frau R wurde trotz der Behandlung im Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Arztes nicht stattgegebenen, da die HUG als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Genfs den Bestimmungen des kantonalen Archivgesetzes (LArch) unterliegen. Das Patientendossier von Frau R ist als Archivgut im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 LArch zu qualifizieren. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob aufgrund des Abschlusses der medizinischen Behandlung das Patientendossiers überdies auch als archivwürdig im Sinne von Art. 3 Abs. 6 LArch zu erachten ist. Aus einer zwischen den HUG und den Staatsarchiven geschlossenen Konvention ergibt sich, dass Krankengeschichten von Patienten des HUG, die zur Erledigung laufender Geschäfte nicht mehr benötigt werden, für mindestens zwanzig Jahre seit der letzten ärztlichen Behandlung aufbewahrt werden müssen. Zu Recht haben die HUG das Gesuch um Herausgabe des Patientendossiers in der Originalversion und um Vernichtung der entsprechenden elektronischen Version folglich abgewiesen.

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