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Übermittlung eines Dossiers von einem Kantonsdepartement an einen beauftragten Anwalt

Kanton Genf – 21.08.2012

X beanstandet die Übermittlung persönlicher und sensibler Daten, die ihn und seinen Sohn betreffen, durch das Generalsekretariat des Genfer Erziehungs-, Kultur und Sportdepartements (DIP) an einen beauftragten Anwalt. Auf öffentliche kantonale Institutionen, wie das DIP, findet das LIPAD Anwendung. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der ausserhalb der Kantonsverwaltung beauftragte Anwalt ebenfalls den Bestimmungen des LIPAD unterliegt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b LIPAD ist hierfür insbesondere die rechtliche Natur der wahrgenommenen Tätigkeit ausschlaggebend. Im Fall der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist der Anwalt als öffentliches Organ zu qualifizieren und unterliegt somit den Bestimmungen des LIPAD. Vorliegend erfragte das DIP den beauftragten Anwalt nach seiner Auffassung bezüglich der Begründetheit des Gesuches von X. Obschon die Tätigkeit des Anwalts auf einem privatrechtlichen Vertrag im Sinne des OR beruht, ist sie als öffentliche Aufgabe zu qualifizieren. Entsprechend Art. 3 Abs. 2 lit. b LIPAD untersteht der Anwalt somit den Bestimmungen des LIPAD. Im Rahmen der ihm zugeordneten Aufgabe war der Anwalt somit befugt, von den fraglichen Daten Kenntnis zu nehmen. Das Gericht war zudem der Ansicht, dass die Datenbekanntgabe auf einem öffentlichen Interesse beruht und den Vorgaben der Verhältnismässigkeit entspricht. Die Übermittlung ist somit als zulässig zu erachten.

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