Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Gesuch um Zerstörung einer im eidgenössischen Datenbankkatalog nicht eingetragenen Datenbank

Kanton Genf – 18.04.2000

Frau M. entdeckt eine durch die Justizverwaltung verwaltete Datenbank, welche unkorrekte Angaben zu ihrer Person hat. Datenberichtigung durch Justizverwaltung vorgenommen. Gesuch um Zerstörung der Datenbank, da diese nicht im eidgenössischen Datenbankkatalog eingetragen sei. Gesuch abgewiesen. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, gefolgt von einer Beschwerde beim Kantonsgericht. Ebenfalls abgewiesen. Die von der Justizverwaltung verwaltete Datenbank unterliegt dem Loi sur les informations traitées automatiquement par ordinateur (LITAO). Allerdings muss die Generierung einer solchen Datenbank, zwecks Gewaltentrennung, nicht durch den Regierungsrat autorisiert werden. Dasselbe gilt für die Vernichtung der Datenbank. Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde. Keine Beschwerdelegitimation, da kein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist. Begriff der „relevanten Daten" als Notwendigkeit zur Erhaltung von Personendaten.

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