Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Qualifikation als Personendaten nach DSG
Kanton Zürich – 04.05.2021
Die C. AG möchte gestützt auf eine von ihr abgeschlossene Vereinbarung mit dem US Departement of Justice (DoJ) bestimmte Daten hinsichtlich der von den Klägern geführten Konten übermitteln. Die Kläger beantragen beim Gericht eine Unterlassung der Datenübertragung und beantragen vorsorgliche Massnahmen. Der Hauptstreitpunkt ist, ob die zu übermittelnden Daten als Personendaten zu qualifizieren sind oder nicht. Personendaten sind nach Art. 3 lit. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Das Handelsgericht musste in diesem Urteil darüber entscheiden, ob Bestimmbarkeit vorliegt und somit Personendaten übermittelt werden sollten oder nicht. Bei der Bestimmbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, welcher Aufwand objektiv erforderlich ist, um bestimmte Informationen einer Person zuzuordnen, sondern auch, welches Interesse der Datenbearbeiter oder ein Dritter an der Identifizierung hat. Das DoJ hat mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Schweiz eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Amtshilfeersuchens. Das Stellen dieser Amtshilfegesuche wird durch die Zustellung von sog. Fact Sheets erleichtert. Mit Hilfe dieses Amts- oder Rechtshilfeverfahren wäre eine Identifizierung der Kläger durch die zu übermittelnden Daten möglich. Entgegen dem Einbringen der C. AG, dass diese Identifikationsmöglichkeit der Kläger durch ein Amts- oder Rechtshilfeverfahren reine Spekulation sein, liegt es nahe, dass das DoJ auf ein solches Verfahren zurückgreifen würde. Die Tatsache, dass die Behörde sich um die Identifikation bemühen müsste, schliesst die Bestimmbarkeit und somit die Personendatenqualität nicht aus. Somit sind die streitgegenständlichen Daten als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren. Da die USA über keine angemessene Datenschutzgesetzgebung verfügen stellt die beabsichtigte Datenübermittlung grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG wurden nicht hervorgebracht. Das Gericht sprach ein Verbot zur Datenübermittlung aus, das auch eine indirekte Datenübermittlung umfasst, da eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung droht.