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Bearbeitung personenbezogener Daten durch Privatpersonen/ Videoüberwachung eines Geschäfts

Kanton Freiburg – 27.04.2022

Die P. AG reicht einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen O.___ ein. Der Polizeirichter des Saanebezirks hält fest, dass die Aufzeichnungen der Videoüberwachungskamera des Geschäfts in der Q.___ Strasse in Freiburg nicht verwertbar seien. Er erklärt den Strafantrag für ungültig und spricht O.___ von der Sachbeschädigung frei, da ohne die Aufnahmen keine Beweismittel für die Tat vorliegen. Die Staatsanwaltschaft legt gegen das Urteil Berufung ein und fordert die Verurteilung von O.___ aufgrund von Sachbeschädigung. Sie argumentiert, dass die Videoüberwachung des Geschäfts mit dem DSG vereinbar sei. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass jegliche Bearbeitung von Personendaten rechtmässig (Art. 4 Abs. 1 aDSG, Art. 6 Abs. 1 revDSG) sein und sowohl dem Grundsatz von Treu und Glauben als auch dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 aDSG, Art. 6 Abs. 1 revDSG) entsprechen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Videoüberwachung, welche auf dem Schaufenster gekennzeichnet ist, zum Zwecke der Prävention von Diebstählen tagsüber und Vandalismus während der Nacht installiert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a und b aDSG (Art. 30 Abs. 2 revDSG) darf niemand Personendaten entgegen den Grundsätzen nach Art. 4, 5 al. 1 und Art. 7 Abs. 1 aDSG (Art. 6 und 8 revDSG) oder ohne Rechtfertigungsgründe gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person bearbeiten. Die fraglichen Aufzeichnungen wurden transparent deklariert, sind durch ein Schutzinteresse des Geschäftes gerechtfertigt und entsprechen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Demnach entscheidet das Kantonsgericht, dass die Aufzeichnung mit dem DSG vereinbar ist und somit als Beweismittel verwendet werden darf.

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