Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Kommunikation persönlicher Daten

Kanton Tessin – 06.12.2016

Auf Gemeindeebene wurde eine Petition inklusive Liste der Unterzeichnenden (Name, Vorname, Unterschrift) eingereicht, damit die Mitteilung der Gemeinde bezüglich eines Antrags auf einen Kredit für den Bau eines neuen Polizeizentrums zurückgenommen wird. Die Petition war an die Exekutive und die Legislative der Gemeinde sowie deren jeweiligen Präsidenten gerichtet. Laut Angaben des Gemeinderatspräsidenten hat er die Petition ohne die Liste der Unterzeichnenden an den Gemeinderat weitergereicht. Ein Mitglied des Gemeinderates verlangte anlässlich der nächsten Sitzung die Liste der Unterzeichnenden. Auf Anfrage dazu hat das kantonale Amt für Datenschutz und Transparenz unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des Stimmrechts eine ablehnende Stellungnahme zu der Übermittlung der Liste «an Unbefugte, insbesondere an Personen, die nicht an der Überprüfung der Gültigkeit der Abstimmung oder der Petition beteiligt sind», abgegeben. Daraufhin hat der Präsident der Exekutive die Liste der Unterzeichnenden trotzdem an den Gemeinderat weitergereicht, da die Petition auch an diesen adressiert war. Daraufhin erhoben X. und Y. eine Aufsichtsbeschwerde. Der Präsident der kommunalen Exekutive habe durch sein Handeln gegen Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Datenschutzgesetzes verstossen, indem er die Daten der etwa 70 Unterzeichnenden an den Gemeinderat weitergeleitet habe. Die Behörde äussert sich dazu dahingehend, dass die Weiterreichung der Unterschriftenliste nicht gegen das kantonale Datenschutzgesetz verstosse, da die Petition an den Gemeinderat gerichtet gewesen sei und somit auch an die einzelnen Gemeinderäte. Ferner bestreitet sie die Beschwerdelegitimation von X. und Y. da diese mit keiner Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten konfrontiert seien. Art. 31a des kantonalen Datenschutzgesetzes (LPDP) regelt die Zuständigkeit der Datenschutzkommission und sieht vor, dass «jede Person, deren Daten verarbeitet werden, die Rechte des vorliegenden Gesetzes geltend machen kann, indem sie eine Stellungnahme der kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission einholt». Gemäss dieser Bestimmung kommt nur denjenigen Personen eine Beschwerdelegitimation zu, deren Daten unrechtmässig bearbeitet wurden. Indirekt berührte Drittpersonen können sich hingegen nicht auf das LPDP berufen. Ein allgemeines Interesse reicht nicht aus. Um die fragliche Handlung einer Behörde, die Daten verarbeitet, anzufechten ist ein persönliches Interesse vorausgesetzt. Da weder der Name von X. noch von Y. auf der Petitionsliste figuriert, fehlt es den beiden Beschwerdeführern an einem persönlichen Interesse im Sinne von Art. 31a LPDP. Ihnen muss daher die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Download