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Keine Einsicht in die Akten der Beiständin

Kanton Thurgau – 25.06.2020

Die Mutter (Beschwerdeführerin) von X, für den eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs 1 und 2 ZGB besteht, stellt ein Gesuch um Akteneinsicht bei der Beiständin sowie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Beschwerdegegnerin). Der Rechtvertreter der Mutter ersucht insbesondere um Gewährung der «vollen Akteneinsicht, insbesondere auch über sämtliche Gesprächsprotokolle zwischen der Beiständin und dem Kindesvater». Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuches zuständig ist. Zunächst stützt sie ihr Gesuch um Akteneinsicht auf Art. 449b ZGB. Damit dringt sie allerdings nicht durch, da Art. 449b kein uneingeschränktes Einsichtsrecht ermöglicht. Nach Art. 449b ZGB gibt es nur ein Einsichtsrecht auf bei der Beschwerdegegnerin vorhandene entscheidrelevante Akten. Auf verwaltungsinterne Akten sowie auf Akten der Beistandsperson, soweit diese nicht Bestandteil der Akten der KESB sind, findet Art. 449b ZGB keine Anwendung. Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Gestützt auf Art. 8 DSG bzw. § 20 TG DSG kann eine betroffene Person auch die Herausgabe von verwaltungsinternen Akten verlangen. Adressat von diesen Auskunftsgesuchen muss aber jeweils der Inhaber der Datensammlung sein. Dies trifft in diesem Fall nicht auf die KESB zu. Die Beiständin ist Teil der Berufsbeistandschaften, die von den Politischen Gemeinden geschaffen, organisiert und finanziert werden. Die KESB ist eine kantonale Behörde. Die von einem Beistand oder einer Beiständin geführten Akten zählen nicht zu den Verfahrensakten der KESB. Die tatsächliche Herrschaft über die Akten hat die Beistandschaft. Diese ist deshalb als Inhaberin bzw. verantwortliches Organ im datenschutzrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Die Beistandschaft ist somit erstinstanzlich für Akteneinsichtsgesuche zuständig. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

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