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Zugang zu einem Bericht über Spesenabrechnungen im öffentlichen Dienst

Kanton Genf – 30.04.2020

Im Jahr 2019 beantragt A. Zugang zu einem Bericht über die Konformitätsprüfung im Zusammenhang mit den Berufsauslagen des Personals der Stadt Genf. Der Genfer Verwaltungsrat verweigert ihm den Zugang, da das Dokument persönliche Daten der Angestellten beinhaltet. Ausserdem wurde der Bericht auf rechtswidrige Art teilweise offengelegt, weswegen ein Strafverfahren in dieser Angelegenheit läuft. In Folge eines gescheiterten Mediationsversuches hat der kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Stadt geraten, das Dokument zu übermitteln, nachdem die persönlichen Daten geschwärzt wurden. Es reicht seiner Meinung nach aus, die 64 Namen der Betroffenen zu schwärzen. Der Verwaltungsrat weigert sich das Dokument zu übermitteln. A. legt Beschwerde beim Obergericht ein. Die Stadt bringt hervor, dass A. den Eindruck gemacht habe, er handle aus eigenem Interesse, obwohl er in Realität Vertreter einer politischen Partei sei. Das Gericht weist diese Rüge zurück, da sowohl juristische als auch natürliche Personen vom Zugangsrecht auf Dokumente profitieren, die sich im Besitz staatlicher Organe befinden (Art. 24 Abs. 1 de la Loi sur l’information du public, l’accès aux documents et la protection des données personnelles – LIPAD, rs/GE A 2 08). Es ist daher unerheblich, ob er für sich selbst oder als Vorsitzender oder Vertreter eines Vereins handelt. Die Stadt behauptet zusätzlich, dass die einfache Schwärzung der 64 Namen nicht genüge, da der Bericht zahlreiche andere Details beinhalte, die eine Identifikation der handelten Angestellten erlaube. Dies ist in Wirklichkeit nicht der Fall: es reicht aus, wenn im Bericht noch einige zusätzliche Informationen ausgeblendet werden. Darüber hinaus schreibt Art. 27 LIPAD vor, dass ein teilweiser Zugang einer Zugangsverweigerung vorzuziehen ist. Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Grundsatzes der Proportionalität. Schliesslich ist der Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren nur schwach. Daher gibt das Obergericht der Klage teilweise statt und ordnet die Stadt an, den Bericht an A. zu übermitteln, nachdem die notwendigen Schwärzungen vorgenommen wurden.

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