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Akteneinsichtsrecht

Kanton Freiburg – 23.12.2014

A. ersuchte in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Legalisierung einer Anlage die Gemeinde, ihm Akteneinsicht betreffend mehrere Anlagen auf dem Gemeindegebiet zu gewähren. Das Gesuch wurde sowohl von der Gemeinde als auch vom Oberamt abgewiesen. A. erhebt in der Sache Beschwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis eines Interesses. Der Beschwerdeführer ist und war in den Verfahren, in welche er Einsicht nehmen will, weder Partei noch Verfahrensbeteiligter. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten Grundlage für den Entscheid der Behörden bilden können, ob und gegebenenfalls welche Bewilligungen er für seinen Betrieb benötigt. Ein Anspruch auf Einsicht gestützt auf das Informationsgesetz (InfoG) ist sodann aufgrund übermässigem Arbeitsaufwand (E. 6), welcher nach Art. 26 Abs. 2 lit. b InfoG als überwiegendes öffentliches Interesse qualifiziert werden kann, abzuweisen.

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