Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Löschungsbegehren eines Eintrags im Polizeijournal

Kanton Bern – 22.11.2019

Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2018 bei der Berner Kantonspolizei Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen Akten und um Löschung eines Journaleintrages vom 4. August 2018. Mit Verfügung vom 29. August 2018 gewährte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten und wies das Aktenlöschungsbegehren ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17. September 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; nachfolgend Direktion) und beantragte, der Journaleintrag vom 4. August 2018 sei zu löschen. Die Kantonspolizei beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Direktion weist die Beschwerde mit Verfügung vom 22. November 2019 ab. Das Aktenlöschungsbegehren bezieht sich auf die Geschehnisse vom 4. August 2018, welche durch zwei Polizistinnen im Polizeijournal festgehalten wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der beschriebene Sachverhalt im Journaleintrag nicht bewiesen sei und somit gelöscht werden müsse. Die Direktion setzt sich zunächst mit der Funktion des Polizeijournals auseinander und kommt zum Schluss, dass es sich dabei um ein internes Arbeitsinstrument der Polizei handelt. Das Journal enthält lediglich den Eingang aller Geschäfte, die Personalien der Beteiligten, das Datum des Meldeeingangs, der rapportierende Beamte und eine knappe Zusammenfassung des Sachverhalts. Das Polizeijournal ist die Grundlage für den Polizeirapport, welches der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Im Gegensatz zum Rapport ist das Journal jedoch nicht Teil der Strafakten. Vor diesem Hintergrund muss bezüglich des Polizeijournals auch keine Beweiswürdigung stattfinden. Der strittige Journaleintrag enthält somit bloss die subjektive Wahrnehmung der Drittperson, welche der Polizei Meldung erstattet hat, sowie der beiden Polizistinnen, die im Einsatz waren. Zudem wurde auch die subjektive Stellungnahme des Beschwerdeführers im Journal festgehalten. Es geht hierbei nicht um die Frage, welche Darstellung nun der Wahrheit entspricht. Als reines internes Arbeitsinstrument der Polizei sind diese Daten somit nicht zu löschen oder zu berichtigen.

Download