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Antrag auf Zugang zu einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Kanton Basel-Stadt – 27.03.2020

Am 19. Dezember 2011 reichte A. gegen C., D., E. und F. (Beigeladene) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts von Vermögensdelikten zum Nachteil von B. ein. Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf Gesuch von A. verfügte die Staatsanwaltschaft eine Einsichtnahme in diese Verfügung, in anonymisierter Form. Dagegen reichten die Beigeladenen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) Beschwerde ein. Diese wurde per Verfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen, und A. wurde somit der Zugang verwehrt. Versehentlich wurde ihm dieser Entscheid nicht eröffnet. Anfang Juli 2019 erkundigte sich A. bei der Staatsanwaltschaft, wie es denn um sein Gesuch um Einsichtnahme stehe. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm per Schreiben am 16. Juli 2019 mit, dass die Beschwerde der Beigeladenen vom JSD gutgeheissen wurde, und ihm dieser Entscheid laut Dispositiv zugestellt worden sei. In der Beilage sandte sie ihm eine Kopie des Entscheids. Daraufhin ersuchte A. den Entscheid anzufechten. Das JSD hat eingestanden, dass ihm der Entscheid fälschlicherweise nicht zugestellt worden war, und stellte A. diesen am 6. August 2019 zu. A. gelangt ans Appellationsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des JSD. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, da die Rekursfrist nicht gewahrt ist. Grundsätzlich darf einer Partei durch mangelhafte Eröffnung des Entscheids kein Nachteil erwachsen und die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der tatsächlichen Eröffnung des Entscheids zu laufen. Gleichzeitig muss sich die Partei aber auch nach Treu und Glauben verhalten, und darf den Beginn des Fristenlaufs nicht hinauszögern, wenn sie in irgendeiner Weise vom Entscheid erfährt. Da A. wusste, dass ein Verfahren hängig war, handelte er nicht nach Treu und Glauben, wenn er sich erst nach fünf Jahren nach dem Stand der Beschwerde erkundigt. Aber selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Rekursfrist nicht gewahrt, weil davon auszugehen ist, dass ihm der Entscheid von der Staatsanwaltschaft mit Zusendung der Kopie am 15. Juli 2019 eröffnet wurde. Und selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden müsste, müsste sie abgewiesen werden. Die Gewährung des Zugangs nach den Bestimmungen für die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach § 20 ff. des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Ist eine Anonymisierung nicht bzw. nicht vollständig möglich, so darf das öffentliche Organ gemäss § 30 Abs. 2 IDG gewähren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den fraglichen Personendaten besteht, oder die Voraussetzungen für die Bekanntgabe gemäss § 20 ff. des Gesetzes erfüllt sind. Eine Anonymisierung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn sich ein Zugangsgesuch auf ein Dokument bezieht, das eine bestimmte, vom Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft. Eine Anonymisierung ist in casu nicht möglich, da ihm die Beschuldigten mit Namen bekannt sind. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Gesuch auf Zugang zur Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten wird.

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