Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Informationen über die private Adresse einer Richterin

Kanton Genf – 08.05.2018

Im November 2017 ersuchte Rechtsanwalt A. das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf um die Privatadresse von B., Präsidentin der Verwaltungskammer des Genfer Gerichts. A. machte geltend, dass die Privatdresse der Richterin einen Ausschlussgrund für ein vor der Verwaltungskammer anhängiges Verfahren darstellen könnte. Die Behörde forderte A. auf, die Gründe für seinen Antrag zu nennen. Nachdem die Behörde von A. keine weiteren Informationen erhalten hatte, lehnte sie den Antrag nach Rücksprache mit der Richterin und nach Einholung einer Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ab. A. legte bei der Verwaltungskammer Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte deren Aufhebung. Die Richterin B. genießt den Schutz von Art. 7 der Verordnung über die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Dokumenten sowie die Erhebung verschiedener Gebühren durch das Amt für Bevölkerung und Migration und die Gemeinden (RDROCPMC). Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt auftritt und behauptet, von seinen Mandanten beauftragt zu sein, hat kein überwiegendes Interesse daran, welches das private Interesse der Richterin an der Nichtbekanntgabe ihrer Adresse ohne zusätzliche Informationen über die Art des Verfahrens und die Identität der Kläger überwiegen würde. In der Tat hat A. weder den Grund für seinen Antrag noch das eingeleitete Verfahren näher erläutert. Die Tatsache, dass A. dem Berufsgeheimnis unterliegt und daher keine Informationen über seine Kunden preisgeben kann, verleiht ihm ebenso kein überwiegendes privates Interesse. Wenn A. der Ansicht ist, dass ein echtes Risiko der Befangenheit besteht, muss er die Abberufung der Richterin im von seinem Mandanten angestrengten Verfahrens beantragen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Verwaltungskammer in dem Urteil 1C_290/2018.

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