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Recht auf Zugang zu einem Protokoll aus einem Strafverfahren

Kanton Freiburg – 13.09.2018

Mit Gesuch vom 27. April 2016 beantragte A. eine Kopie des Protokolls seiner eigenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen seinen Bruder B. Dieses Verfahren wurde im November 2014 durch ein Urteil des Bundesgerichts definitiv eingestellt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 übermittelte das Bezirksgericht dem Antragsteller eine Kopie seiner eigenen Erklärungen, die er während den Einvernahmen abgegeben hatte. In der Folge beantragte A. beim Bezirksgericht eine Kopie aller Aussagen, die sein Bruder B. während der Vernehmungen gemacht hatte, insbesondere derjenigen, die sich auf eine Immobilie in Albanien bezogen. B. lehnte die Übermittlung der angeforderten Dokumente mit der Begründung ab, dass der Kläger das von ihm behauptete wirtschaftliche Interesse nicht nachgewiesen habe und dass sein eigenes Interesse am Schutz seiner persönlichen Daten überwiege. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wies das Bezirksgericht den Antrag von A. zurück. Am 20. Februar 2018 erhob A. beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. A beantragte die Aufhebung der Verfügung und verlangte die Zustellung der von ihm angeforderten Dokumente. Zuerst gilt es zu prüfen, ob die angeforderten Dokumente vom Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG) ausgenommen sind oder nicht. Die Anhörungen, die Gegenstand des angeforderten Protokolls waren, sind Teil der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen. Gemäß Art. 69 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist dieser Teil des Verfahrens nicht öffentlich. Daraus folgt, dass die beantragten Dokumente in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 lit. b des InfoG fallen und daher vom Zugangsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind. Neben Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, welches im InfoG vorgesehen ist, hat jede Person gemäß Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz (DSchG) ein Recht auf Zugang zu ihren von einer öffentlichen Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieses Recht auf Zugang ist grundsätzlich gewährleistet, ohne dass ein Interesse geltend gemacht werden muss. Es kann jedoch verweigert oder eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten dies erfordern (Art. 25 Abs. 1 DSchG). Im vorliegenden Fall stehen zwei Grundsätze des Datenschutzes im Widerspruch zueinander. Einerseits möchte der Beschwerdeführer A. Zugang zu seinen eigenen personenbezogenen Daten haben, die in den Protokollen über die Aussagen seines Bruders enthalten sind. Andererseits hat B. Anspruch auf den Schutz seiner eigenen Personendaten (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 DSchG). Das Kantonsgericht kommt zu dem Schluss, dass B. kein privates Interesse habe, welches dem Recht auf Zugang des Beschwerdeführers entgegensteht. B. war nämlich nicht in der Lage anzugeben, ein solches anzugeben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts besteht jedoch ein privates Interesse wirtschaftlicher Art daran, dass eine Person weiß, ob das Eigentum, das sie für ihr Alleineigentum hält, strittig ist oder nicht. A. soll somit sein Recht auf Zugang ungehindert ausüben können. Das Kantonsgericht gibt der Beschwerde statt und hebt die Entscheidung des Bezirksgerichts auf. Dem Beschwerdeführer wird Einsicht in die Protokolle der Strafverhandlungen gewährt. Dieser Zugang ist jedoch auf Fragen und Antworten beschränkt, die nur seine eigenen persönlichen Daten enthielten.

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