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Antrag auf Informationszugang zu einem Bauvertrag

Kanton Basel-Stadt – 12.02.2020

Die Aktiengesellschaft A. beantragt den Informationszugang zu dem zwischen B. und dem Kanton Basel-Stadt geschlossenen Bauvertrag für das Grundstück X., auf dem der Neubau der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) erstellt werden solle. Das Gesuch wird abgewiesen und A. gelangt diesbezüglich an das Appellationsgericht. Der Informationszugang wird nicht gewährt. Das (kantonale) Gesetz über Information und Datenschutz (IDG) ist nicht anwendbar. Der Erwerb des fraglichen Grundstücks und der Bauvertrag sind privatrechtlicher Natur. Denn sie sind nicht als öffentliche Aufgaben im engen Sinne zu verstehen, sondern dienen sie vielmehr nur indirekt der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Bildung). Damit untersteht der Erwerb des Grundstücks und der Bauvertrag dem Wettbewerb und fällt gemäss § 2 Abs. 2 lit. a nicht unter den Anwendungsbereich des IDG. Doch selbst wenn das IDG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden würde, könnte der Informationszugang nicht gewährt werden, da gemäss § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d IDG ein öffentliches überwiegendes Interesse gegenüberstehen würde. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gesuch auf Informationszugang abzuweisen ist.

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