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Beschwerdeverfahren betreffend Zugang zu amtlichen Akten

Kanton Aargau – 18.07.2018

B. ersucht den Gemeinderat am 16. Februar 2016 um Einsicht in die Baupläne und die Baubewilligungsunterlagen aus den Jahren 1999 und 2000 der Parzelle von A. Er hegt den Verdacht, dass A. Bauprojekte in Verletzung von Baugesetzbestimmungen erstellt habe. Der Gemeinderat lehnt das Gesuch um Einsicht in die Bauakten ab. Daraufhin gelangt B. mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Gemeinderates sowie das Gewähren vollständiger Akteneinsicht. Das zuständige Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) heisst die Beschwerde gut und weist das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Dieser weist das Gesuch von B. erneut ab. B. erhebt Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, welcher das Rechtsmittel zuständigkeitshalber an das DVI weiterleitet. Das DVI heisst die Beschwerde gut und weist den Gemeinderat an, dem B. vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Mit Beschwerde verlangt der Gemeinderat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung dieses Entscheides, eventualiter eine Beschränkung der gewährten Akteneinsicht. A. wird mit Verfügung vom 18. Januar 2018 zum Verfahren beigeladen. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (nachfolgend: IDAG) gewährt jeder Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, zu welchen auch Baubewilligungsunterlagen gehören (vgl. § 3 lit. a IDAG). Die vorliegend betroffenen Baubewilligungsakten enthalten nicht anonymisierbare Personendaten, da der Beschwerdegegner B. weiss, dass sie sich auf A. beziehen. Folglich richtet sich die Einsicht nach § 15 IDAG, der alternative Voraussetzungen für eine Akteneinsicht enthält. In casu ist allein § 15 Abs. 1 lit. c IDAG zu prüfen, da sonst keine der alternativen Voraussetzungen vorliegt. Da die vom Gemeinderat genannten Baubewilligungen aus den Jahren 1999 und 2000 datieren, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass B. sein Recht, ein Rechtsmittelverfahren herbeizuführen, schon längst verwirkt hat. Damit kann er aus dem IDAG kein Recht auf Zugang zu den Bauakten ableiten. Das Gericht prüft weiter, ob er einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist dies grundsätzlich auch ausserhalb eins hängigen Verfahrens möglich, sofern der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Im vorliegenden Fall ist daher ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des B. an Akteneinsicht und dem Interesse des A. an seiner Privatsphäre vorzunehmen, wobei letzteres nicht schwer zu gewichten ist, da es sich bei den Personendaten, die sich aus den Baubewilligungsunterlagen ergeben, nicht um besonders schützenswerte Daten handelt. Das Gericht kommt dennoch zum Schluss, dass das Interesse des A. überwiegt. Zum einen habe B. während Jahren die Bauten des Beschwerdeführers akzeptiert, woraus das Gericht auf ein nicht allzu erhebliches Interesse an der Einsicht schliesst. Zum anderen habe der Gemeinderat im Verfahren plausibel aufgezeigt, dass die Baunormen eingehalten worden sind, wobei B. diesen Darstellungen nicht widersprach. Der Entscheid des DVI wird aufgehoben, womit das Gesuch um Einsicht in die Bauakten von Parzelle Y. abgewiesen wird.

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