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Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Zugang zu persönlichen Daten, die in einem Zwischenfallregister der Polizei enthalten sind, verweigert wird

Kanton Genf – 09.01.2018

Am 19. September 2016 forderte X. vom Polizeikommandanten alle sie betreffenden Einträge im Zwischenfallregister an, die von ihrem Ehemann Y. hinterlegt worden waren. Der Polizeikommandant lehnte dies mit dem Argument ab, dass das Dienstgeheimnis die Übermittlung von Informationen über einen von einer dritten Person hinterlegten oder hergestellten Registereintrag nicht zulässt. ist der Ansicht, dass sie gemäss Art. 44 ff. der LIPAD ein Recht auf Zugang hat. Die Polizei beruft sich auf überwiegende private Interessen von Y. und den genannten Dritten sowie auf überwiegende öffentliche Interessen. X. hält an ihren Schlussfolgerungen fest. Das Gericht stellt fest, dass das Logbuch zwar keine Beweiskraft hat, aber als Teil der Polizeiakte betrachtet werden muss. In casu forderte X., 8 Tage nach der polizeilichen Intervention bei ihr zu Hause, eine Kopie des Zwischenfallregisters der Polizei an. Der Ablehnungsentscheid der Polizeikommandantin vom 21. November 2016 erscheint den Richtern angesichts der zeitlichen Nähe daher prinzipiell als gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der allgemeinen Prävention von Straftaten und daran, die Polizei ihre Arbeit verrichten zu lassen, überwog zu diesem Zeitpunkt das Interesse von X., Zugang zu ihren persönlichen Daten zu erhalten, eindeutig. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass auch der Kontext des der Polizei zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts berücksichtigt werden muss, der möglicherweise Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen, eine Straftat, die nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgt wird, sein könnte. Da innerhalb der gesetzlichen Frist kein Strafantrag gestellt wurde, muss die Polizei mehr als ein Jahr nach den Ereignissen Zugang zu den Anmerkungen im entsprechenden Zwischenfallregister der Polizei gewähren, wobei die persönlichen Daten von Dritten ordnungsgemäß geschwärzt sein müssen. Darüber hinaus übt X. nur ihr Recht auf Zugang zu seinen persönlichen Daten aus. Das aktuelle und konkrete öffentliche Interesse, das für den der Polizei übertragenen Auftrag bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Gesetzes über polizeiliche Informationen und Aufzeichnung und die Ausstellung von Bescheinigungen über den guten Charakter und die Moral relevant ist, muss dem Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der in den strittigen Anmerkungen enthaltenen personenbezogenen Daten weichen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizeikommandantin vom 21. November 2016 aufgehoben.

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