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Beschwerde gegen die Entscheidung, Zugang zu einem Prüfungsbericht zu gewähren

Kanton Freiburg – 28.11.2018

Im August 2017 wird im Krankenhaus B. ein Prüfungsbericht über die Arbeitsweise des Verwaltungsrates und des Vorstandes der Einrichtung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse wurde der Vertrag zwischen B. und der Generaldirektorin A., im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Zu Beginn des Jahres 2018 wurden bei B. Anträge für den vollständigen Prüfungsbericht über die Leitung des Krankenhauses eingereicht. A. stellt diese Anträge entgegen Im Mai 2018 gewährte B. teilweise Einsicht in den Prüfungsbericht, in einer an einigen Stellen geschwärzten Fassung. Nach erfolgloser Mediation legte A. im September 2018 Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2018 ein, der den teilweisen Zugang des Prüfberichts erlaubte. Er bringt hervor, dass die Entscheidung für nichtig erklärt und dahingehend geändert werden müsse, dass andere Passagen zensiert werden sollten. A. macht geltend, dass der Revisionsbericht ein Dokument darstelle, zu dem der Zugang ausgeschlossen sei, da es für den internen Gebrauch erstellt wurde. Sie argumentiert auch, dass es ihren persönlichen Interessen schade. Das Gericht ruft zunächst Art. 19 Abs. 2 der Freiburger Verfassung in Erinnerung, wo das Recht auf Information verankert ist, und es jeder Person erlaubt, offizielle Dokumente einzusehen, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht. Weiter sei der Prüfbericht als amtliches Dokument im Sinne von Art. 22 Freiburger Gesetz über Information und Zugang zu Dokumenten (InfoG) und Art. 2 Verordnung von Freiburg über den Zugang zu Dokumenten und nicht als Dokument zum persönlichen Gebrauch zu betrachten. Es handle sich hierbei um eine öffentliche Aufgabe, im Auftrag des Staates eine externe Analyse durchzuführen. Die Übermittlung muss daher im Lichte der allgemeinen Regeln der Art. 25 ff. analysiert werden. Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne der Art. 26-28 ff. besteht. Eine vollständige Verweigerung des Zugangs ist nur möglich, wenn ein eingeschränkter oder teilweiser Zugang nicht gewährt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis der Ergebnisse eines Prüfungs-Berichts über den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung überwiegt gegenüber den privaten Interessen der möglicherweise betroffenen Personen. Eine vollständige Verweigerung des Zugangs zum Prüfungsbericht würde sodann dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, da durch die Schwärzungen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend geschützt würden. Die Anträge von A., bezüglich den zusätzlich beantragten Schwärzungen werden abgelehnt, da die fraglichen Passagen die verschiedenen Funktionsstörungen aufzeigen, die in der Führung des Spitals hätten bestehen können, ohne A. persönlich zu tangieren. Der Zweck des Zugangsrechts besteht gerade darin, die Überwachung der Tätigkeit der Verwaltung zu ermöglichen. In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips überwiegt ist das öffentliche Interesse an Information höher zu gewichten, als das private Interesse an der Wahrung der Geheimhaltung. Folglich wird die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung vom 10. August 2018 bestätigt.

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