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Berufung gegen die Weigerung, die Vertraulichkeit der Daten des verstorbenen Vaters und Ehemannes zu gewähren

Kanton Waadt – 16.12.2016

Am 19. Oktober 2015 ersuchte G., Rechtsanwalt in Italien, das Amt für Bevölkerung der Gemeinde von X. (nachstehend: Amt), ihm Informationen über C., früherer Ehemann von A., zur Verfügung zu stellen. Am 28. Oktober 2015 übermittelte das Amt G. ein Informationsblatt mit den Geburts- und Sterbedaten und -orten von C. Als B., der Sohn von C., die Akte zu seinem Scheidungsverfahren einsah, stellte er fest, dass das vom Amt an G., die die Anwältin seiner Frau ist, vorgelegte Dokument in der Akte enthalten war. Er verweist auf seinen Wunsch, die Übermittlung der Daten in Italien anzufechten, und stellt dann fest, dass ihm sein Recht auf Zugang zu den Daten gemäß Art. 25 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (LPrD) verweigert wird. Im Dezember 2015 beantragen A. und B. beim Amt den Zugang zu allen personenbezogenen Daten betreffend C. Im Mai 2016 behaupten sie, dass das Amt unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeite. Im Laufe des Jahres 2016 reichten A. und B. mehrere Beschwerden ein, von denen sich die erste auf Art. 31 LPrD stützte und eine Verletzung von Art. 25 LPrD mit der Begründung geltend machte, dass das Amt ihnen trotz verschiedener Anträge den Zugang zu all ihren persönlichen Daten verweigert habe. Sie legten auch Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtes ein, die ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung der genannten persönlichen Daten ablehnte. Die Übermittlung von Informationen über C. durch das Amt an einen Anwalt in Italien stellt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung dar, soweit sie sich auf den Tod der betreffenden Person, ihren Geburtsort und den Namen ihres Ehegatten bezieht. Da die strittigen Daten in Italien in einem Scheidungsverfahren verwendet wurden, konnte von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht erwartet werden, dass er die Auswirkungen der unrechtmäßigen Verarbeitung beseitigt (Art. 28 Abs. 1 Ziff. B LPrD) oder die Folgen behebt (Art. 29 Abs. 1 Ziff. d LPrD). Das Recht, eine Haftungsklage nach dem Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Bevollmächtigten einzureichen, bleibt vorbehalten. Das Amt verweigerte den Beschwerdeführern zu Unrecht den Zugang zu den Akten ihres Ehemannes und ihres Vaters. Hingegen wird der Beschluss des Amtes bestätigt, mit dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung der Daten der Beschwerdeführer und ihrer Ehemänner und Väter abgelehnt wurde. Beim Bundesgericht wurde eine Beschwerde eingereicht, die jedoch mit Urteil vom 30. Juni 2017 (1C_27/2017, 1C_53/2017) zurückgewiesen wurde.

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