Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Bekanntgabe des Anzeigers mutmasslicher Tierquälerei

Kanton Bern – 09.07.2018

Unter der Bedingung, dass ihr/ihm Anonymität zugesichert werde, meldete A. beim Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) auf dem Pachtbetrieb von B. vermutete tierschutzrechtliche Missstände. Der VeD kontrollierte die betreffende Tierhaltung und stellte kleinere Mängel fest. B. ersuchte beim VeD um Akteneinsicht, die ihm in Folge gewährt wurde. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde abwies. Dagegen erhebt A. Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Akteneinsicht in anonymisierter Form zu gewähren. In casu wurde kein Verwaltungsverfahren eröffnet und das Akteneinsichtsrecht von B. richtet sich demnach nach Art. 21 Abs. 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG). Es muss eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse von A., anonym zu bleiben und dem Interesse von B., Einsicht in die ihn betreffenden Daten zu erlangen. In casu macht A. keine Drohung gegen sich oder weitere Personen geltend. Eine blosse Gefahr von Unannehmlichkeiten mag keine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts zu begründen. Hinzu kommt, dass die Aussagen von A. unzutreffend waren. Die Frage, ob die Behörde A. im Moment der Meldung seine Anonymität zugesichert hat, kann offengelassen werden, da dies kein besonders schützenswertes Interesse darstellt, nota bene weil A. von sich aus tätig geworden ist und nicht auf das Nachfragen der Behörde Auskünfte erteilt hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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