Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Videoüberwachungssystem bei der Abfallstelle der Gemeinde
Kanton Freiburg – 20.08.2015
Die Gemeinde X. ersucht um die Bewilligung zur Installation eines Videoüberwachungssystems mit Speicherung bei der kommunalen Abfallstelle. Das Oberamt lehnt die Installation eines Videoüberwachungssystems aufgrund Unverhältnismässigkeit ab. Die Gemeinde Verwaltungsrechtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Die Videoüberwachung an sich ist ein Eingriff in die Grundrechte, insbesondere in die persönliche Freiheit und muss als solche den Anforderungen gemäss Art. 36 BV genügen. Die Massnahme muss namentlich geeignet, notwendig und zumutbar sein. Was die Notwendigkeit anbelangt, muss berücksichtigt werden, dass Alternativen, wie bspw. die persönliche Überwachung, sehr kostspielig sind. Sodann muss bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass das öffentliche Interesse dahingehend zu relativieren ist, als dass in casu keine besonders wichtigen Rechtsgüter geschützt werden sollen, wie etwa die persönliche, sexuelle oder psychische Integrität, sondern lediglich die Prävention und die Sanktionierung von Sachbeschädigungen oder die unrechtmässige Entsorgung von Abfällen anvisiert werden. Ungeachtet des Resultats der Interessensabwägung weist bereits das das Reglement betreffend die Durchführung der Videoüberwachung einige Mängel (vgl. Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Videoüberwachung, VidG) auf. So muss das Ziel der Anlage, mit dem Gesetz im Einklang stehen (Art. 3 Abs. 1, sowie Art. 4 Abs. 1 lit. c VidG); das Videoüberwachungssystem der Öffentlichkeit signalisiert werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b VidG); andere Massnahmen, wie namentlich die Unschärfe der Bilder, die das Risiko unerlaubter Verwendungen minimieren (Art. 4 Abs. 1 lit. d VidG), getroffen werden; der Zugang zu den Bildern genau geregelt sein, sowie die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten verkürzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. e VidG). Die Beschwerde wird abgewiesen.