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Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der das Recht auf Einsicht in die Akte seines Mandanten trotz einer Vollmacht verweigert wird

Kanton Freiburg – 25.02.2016

Am 5. März 2015 begab sich A., von Agentur B., mit einer von seinem Mandanten C. unterzeichneten Vollmacht an der Staatsanwaltschaft. Er beantragt Einsicht in die Akten von zwei Strafbefehlen aus dem Jahr 2012 und teilte mit, dass sein Auftraggeber beabsichtige, einen Antrag auf Überprüfung gegen diese zu stellen. Am 6. März 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft die Einsicht in die Akten auf der Grundlage von Artikel 142 des kantonalen Justizgesetzes (JG) ab, das die Rechtsvertretung den Anwälten und Anwältinnen vorbehält. Der Staatsanwalt erklärt, dass C. trotzdem entweder direkt oder über einen Anwalt oder einer Anwältin Zugang zu den Akten haben kann. A. legte gegen diesen Entscheid Berufung ein und machte unter anderem geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihm unrechtmäßig den Zugang zu den archivierten Strafakten verweigert habe, als er ordnungsgemäss beauftragt war. Wenn die Staatsanwaltschaft aufgefordert wird, über einen einfachen Antrag auf Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Strafverfahren zu entscheiden, ist die StPO nicht anwendbar und die Staatsanwaltschaft handelt als Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG). Art. 142 JG ist daher nicht anwendbar. Nach Art. 13 Abs. 1 VRG können sich die Parteien jedoch in allen Abschnitten des Verfahrens vertreten lassen. In Verwaltungsangelegenheiten ist ein Monopol der anwaltlichen Vertretung nur vor bestimmten Gerichten des kantonalen Gerichts vorgesehen (Art. 14 VRG). So konnte die beklagte Behörde A. die Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigern, dass er kein Anwalt sei. Der Rechtsmittelführer hatte eine gültige Vollmacht vorgelegt, und da das Auskunftsrecht seines Mandanten kein Problem darstellte, gab es keinen Grund, seinem Vertreter nicht dasselbe Recht zu gewähren. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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