Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Anonymisierung von Personendaten

Kanton Genf – 29.09.2015

A. schrieb eine Mail an die Gemeinde, an den Bürgermeister, mit Fragen betreffend die Raumplanung. Diese wurden sodann in der nächsten Sitzung des Gemeinderates besprochen und im Protokoll, welches sodann auf der Website der Gemeinde veröffentlicht wurde, vermerkt. A. erhebt dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Genf. Das Kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den Dokumenten ("LIPAD") ist jedoch nicht anwendbar für die Datenverarbeitung durch öffentliche Einrichtungen, wenn sie im Rahmen der Debatten von kommunalen Führungskräften, Gemeinderäten und Gemeinderatskommissionen stattfindet (Art. 3 Abs. 3 lit. c LIPAD). Art. 22 LIPAD sieht sodann vor, dass die in den Plenarsitzungen der Gemeinderäte zu behandelnden Themen mit geeigneten Mitteln sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzungen der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Art. 12 des Gemeindereglements der Gemeinde B. sieht vor, dass Briefe, Anträge und Petitionen an die Adresse des Gemeinderats an den Präsidenten zu richten sind, der die Mitglieder über die Briefe, Anträge oder Petitionen in Kenntnis setzt. Ab dem Moment, als der Gemeinderat den besagten Brief der Beschwerdeführerin erhalten hat, muss der Gemeindepräsident die Gemeindeversammlung in Kenntnis setzen, in Anwendung Art. 12 des Gemeindereglements. Der Brief, der ab dem Moment schliesslich Teil der Verhandlungen wird, fällt sodann nicht mehr in den Schutzbereich des LIPAD. Er muss vielmehr im Protokoll der Gemeindeversammlung aufgenommen werden und der Öffentlichkeit angemessen zugänglich gemacht werden, was die Gemeinde B. durch die Publikation auf ihrer Website sicherstellt. Im Weiteren hat die Gemeinde B. die Privatadresse, die private Handynummer und die private Mailadresse der Beschwerdeführerin bereits zensiert, was im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit als ausreichend erachtet werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin A. als Anwältin gewusst haben muss, dass sie durch einen offenen Brief an die kommunalen Exekutiv- und Beratungsbehörden der Gefahr ausgesetzt war, dass ihre Identität verbreitet wird.

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