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Verweigerung der Einsicht in die eigene Polizeiakte
Kanton Genf – 10.05.2016
Nachdem die Polizeichefin A. aufgrund Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses verweigert hat, seine Polizeiakte einzusehen, erhob A. Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Genf. Im Laufe des Verfahrens erhält A. sodann Einsicht in die Dokumente Nr. 1 bis 8 seiner Polizeiakte, jedoch nicht in die Dokumente Nr. 9 und 10. Entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers ist eine Verfügung hinreichend begründet und verletzt sein rechtliches Gehör nicht, wenn sie aufzuzeigen vermag, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 3C Abs. 2 LCBVM vorliegt, und eine Einschränkung des Einsichtsrechts rechtfertigt (E. 3) Die Verweigerung der Einsicht verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, da sein Antrag auf Einsicht nicht im Rahmen eines hängigen Verfahrens, das den Beschwerdeführer betreffen würde, ersucht wird und er des weiteren kein besonderes Interesse darzulegen vermag, welches seinen Antrag auf Einsicht rechtfertigen würde (E. 4). Das Gericht bestätigt das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des LCBVM, welches es rechtfertigt, dass die Dokumente Nr. 9 und 10 geheim bleiben. Das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Akte ausserhalb eines hängigen Verfahrens vollständig einsehen zu können, mag das öffentliche Interesse in concreto nicht zu überwiegen. Die Beschwerde wird deshalb ind diesem Punkt abgewiesen. Die Beschwerde wird dennoch teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Dokumente Nr. 1 bis 8 seiner Polizeiakte einsehen darf (E. 7 und 8).