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Feststellung der Rechtmäßigkeit der Erwähnung des nicht anonymisierten Namens einer Person des öffentlichen Lebens

Kanton Jura – 25.04.2018

In einem Urteil aus dem Jahr 2013 bezüglich Wahlbetrugs bei der Wahl von Thomas Schaffter enthüllte das Verfassungsgericht des Kantons Jura ohne jegliche Anonymisierung den Namen dessen Vaters Laurent Schaffter. Im Jahr 2017 beantragte Laurent Schaffter gestützt auf Art. 34 CPDT-JUNE beim Verfassungsgericht, diese fehlende Anonymisierung sei für rechtswidrig und ehrenhaft zu erklären und die streitigen Zitate seien aus dem veröffentlichten Urteil zu streichen. Wird die Klageschrift mehr als vier Jahre nach der Veröffentlichung des angefochtenen Entscheides eingereicht, hat der Antragsteller kein Interesse mehr daran, die Berichtigung der Entscheidung zu beantragen, und sein Antrag ist unzulässig. In jedem Fall sollte der Antrag abgelehnt werden. Das Verfassungsgericht stützt sich auf das Reglement über die Verbreitung von Informationen durch die Justizbehörden und weist darauf hin, dass es aus Gründen der Transparenz und des öffentlichen Interesses zulässig ist, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass eine politische Figur von einem Verfahren betroffen ist, auch wenn sie nicht selbst Partei ist. Ein übergeordnetes privates Interesse kann jedoch verhindern, dass der Name einer in einem Urteil genannten Person veröffentlicht wird, insbesondere wenn dies eine rechtswidrige Verletzung des Rechts auf Privatsphäre darstellt. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine Person des öffentlichen Lebens und ihr Name erscheint im angefochtenen Urteil in Verbindung mit Äusserungen zu denen das Urteil feststellt, dass sie nicht erwiesen sind. Mit der Veröffentlichung des nicht anonymisierten Urteils hat der Verfassungsgerichtshof die Persönlichkeit des Antragstellers nicht rechtswidrig beeinträchtigt. Der Antrag wird abgelehnt.

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