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Anlegen einer Krankengeschichte als Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten

Kanton Bern – 28.01.1998

Die Ärzte A. und B. untersuchen X. in der Psychiatrischen Universitätspoliklinik (PUK) des Universitätsspitals Bern und überweisen ihn an einen Neurologen. Letzterer hat Zugang zu der medizinischen Akte von X., die zum einen dessen Krankengeschichte sowie eine psychiatrische Vorgeschichte enthält, und zum anderen den Bericht von Dr. A. und Dr. B., die glauben, dass sie bei X. Symptome erkennen, gegen die er bereits vor einigen Jahren in der Psychiatrie behandelt worden war. Am 16. Februar 1996 beantragt X. beim Direktor der PUK die Löschung oder Korrektur der falschen und unnötigen Einträge in seiner medizinischen Akte. Die Krankenhausleitung beschliesst daraufhin, den Verweis auf den Antrag von X vom 16. Februar 1996 als Korrektur und Gegendarstellung in die Krankenakte aufzunehmen und lehnt die Anträge von X. im Übrigen ab. Letzterer legt gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein, die ihm teilweise Recht gibt, indem sie u.a. das Universitätsspital Bern beauftragt, dem Neurologen eine korrigierte Version des Berichts von Dr. A. und Dr. B. zukommen zu lassen. X. legt gegen diese Entscheidung der GEF Berufung ein. Die Ärzte sind verpflichtet, die wesentlichen Daten über die Behandlung ihrer Patienten regelmässig zu erfassen (Art. 20 Abs. 1 Gesundheitsgesetz des Kantons Bern, "GesG"). Das Führen einer Krankengeschichte ist sowohl durch private als auch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Die Auswahl der Informationen, die in die Krankengeschichte aufgenommen werden sollen, ist eine Ermessensfrage, die dem Arzt überlassen bleibt. Der Patient muss, vorbehaltlich der Möglichkeit der Einsprache, das Ergebnis der medizinischen Auswahl und Gewichtung der Informationen akzeptieren. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu X. der Ansicht, dass die Akte keine offensichtlich überflüssigen Informationen enthält, deren Löschung nicht von der Vorinstanz angeordnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof weist daher die Berufung ab.

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