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Einsichtsrecht in medizinische Behandlungsunterlagen, Verweigerung des Einsichtsrechts bei Bestehen öffentlicher oder privater Interessen

Kanton Bern – 09.11.2004

Nachdem X. mehrmals in verschiedenen psychiatrischen Kliniken in Behandlung war, wendet er sich am 23. November 2002 an die Psychiatrischen Dienste eines dieser Zentren und verlangt, ihm seien gestützt auf Art. 21 Datenschutzgesetz des Kantons Bern ("KDSG") sämtliche über seine Person bearbeiteten Daten zuzustellen. Daraufhin wird ihm angeboten, die Angelegenheit mit den zuständigen Ärzten zu besprechen, was X. verweigert. Die psychiatrischen Dienste lehnen sein Begehren schliesslich gestützt auf Art. 22 Abs. 2 KDSG mit Verfügung ab, weil sein Gesundheitszustand eine unbegleitete Akteneinsicht nicht zulasse. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion weist die Beschwerde von X. ab, der das volle Einsichtsrecht verlangt. X. erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht führt zunächst aus, dass die Psychiatrischen Dienste eine Behörde i.S. des KDSG darstellt. Grundsätzlich kann gemäss Art. 21 KDSG jede Person Einsicht in ihre Daten nehmen, Einschränkungen sind unter den in Art. 22 KDSG genannten Voraussetzungen zulässig. Im Bereich des Gesundheitsrechts regelt Art. 39a Gesundheitsgesetz des Kantons Bern ("GesG") das Einsichts- und Herausgaberecht von Behandlungsunterlagen. Eine Einschränkung ist dabei möglich, wenn besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern. In casu haben sich die Vorinstanzen bezüglich der Einschränkung des Einsichtsrechts des X. auf Art. 22 Abs. 2 KDSG gestützt. Da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im GesG nicht abschliessend zu verstehen sind, findet das KDSG im Gesundheitsrecht weiterhin Anwendung. Die Behörden durften sich daher auf das KDSG stützen. Insgesamt lässt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen nicht schlüssig beurteilen, ob eine Einschränkung des Einsichts- bzw. Herausgaberechts zum Schutz des X. und der Interessen Dritter gerechtfertigt ist. Die Beschwerde des X. wird daher gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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