Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Einsichtsrecht in Akten einer Behörde

Kanton Bern – 26.08.1996

Der Journalist X. ersucht auf offiziellem Wege Einsicht in ein von der Behörde eingeholtes Gutachten bezüglich der Wirtschaftlichkeit ihres Amtsanzeigers zu erlangen, von welchem er bereits auf inoffiziellem Wege Kenntnis erhalten hat. Mit Verfügung vom Mai 1995 verweigert die Behörde die Einsicht in die Akten, mit der Begründung, dass der Einsicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstünde, nämlich, dass Geschäftsgeheimnisse von laufenden Verhandlungen einen besonderen Schutz bedürfen. Dagegen erhebt X. Beschwerde. Im September 1995 gewährt die Behörde X. Einsicht in die Akten, unter Vorbehalt derjenigen Aspekte, die unter den Gesichtspunkt der Geschäftsgeheimnisse fallen. Dagegen erhebt X. Beschwerde. Er sei in seinem Recht eingeschränkt, indem er nicht Einsicht in die kompletten Akten nehmen könne. Das Gericht hält seinerseits fest, dass der Beschwerdeführer ein Recht hat, Einsicht in die Akten zu erlangen, selbst wenn er bereits auf inoffiziellem Wege Kenntnis davon erlangt hat, damit er die Informationen für den journalistischen Zweck auch verwenden kann. Jedoch kann er nicht verlangen, bereits während laufender Verhandlungen mit interessierten Druckereien Einsicht in die Gutachten zu nehmen, muss doch darauf hingewiesen werden, dass Geschäftsgeheimnisse einen bestimmten Schutz bedürfen, die in einem solchen Fall höher zu gewichten sind, als der Grundsatz der Öffentlichkeit.

Download