Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Gespeicherte Daten dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates an Dritte weitergegeben werden
Kanton Bern – 23.05.1984
Datenschutzverordnung, Tankkataster. Gespeicherte Daten dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Für die Planung umweltschonender Energieversorgungen ist die Herausgabe der Daten des Tankkatasters nicht notwendig.