Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Auskunftsrecht in Bezug auf medizinische Behandlungsunterlagen. Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung des Kantonsspitals für die Zustellung von Kopien medizinischer Unterlagen an eine Patientin.

Kanton Basel-Land – 23.09.2009

Beim Kantonsspital handelt es sich um eine kantonale Behörde i.S.v. Art. 3 lit. a Datenschutzgesetz (Kantonales Datenschutzgesetz). Das Einsichts- sowie das Auskunftsrecht sind Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Trotz gemeinsamer Grundlage ist dabei zwischen Einsichtsrecht und Auskunftsrecht zu unterscheiden. Nach Art. 29 Abs. 2 lit. a Datenschutzgesetz dürfen für schriftliche Auskünfte keine Gebühren erhoben werden. An der Kostenlosigkeit der Auskunft ändert auch der Umstand nichts, dass die fraglichen Unterlagen vorliegend nicht vor Ort ausgehändigt, sondern per Post zugestellt wurden. Dass dem Kantonsspital durch den Versand der Unterlagen ein im Vergleich zu deren Aushändigung vor Ort unverhältnismässiger Mehraufwand entstanden wäre, ist angesichts des relativ geringen Umfangs der Akten nicht ersichtlich.

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