Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Das Verwaltungsgericht unterzieht die von der Verwaltung gezogenen Schranken des Akteneinsichtsrechts der Rechtskontrolle

Kanton Basel-Land – 20.10.1993

Siehe auch Akteneinsichtsrecht; Ob ein Aktenstück der Einsichtnahme entzogen wird und ob der Name eines Informanten zum wesentlichen Inhalt eines Aktenstücks zählt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Informanten und dem Interesse des Betroffenen in Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. In casu kann der Beschwerdeführer allfällige Falschinformationen praktisch nur richtigstellen, wenn er die Namen der Informanten kennt.

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