Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Kanton Luzern – 26.11.2010
Es besteht Alternativität zwischen den Bestimmungen von Art. 28 ZGB und den den Schutz der Persönlichkeit bezweckenden Bestimmungen des DSG. Auch der Inhaber einer Mediendatenbank fällt unter das DSG und ist somit passivlegitimiert. Werden publizierte Personendaten zum Zweck der Dokumentation von Privaten bearbeitet und zur Verfügung gestellt, erscheint es sinnvoll, diese Daten zumindest einer beschränkten Berichtigung zugänglich zu machen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Personendaten nicht nur in einem herkömmlichen Archiv mit beschränkter Zugänglichkeit verwahrt, sondern in einer mit modernen technischen Mitteln ausgestatteten Datenbank bearbeitet, einem breiten Publikum angeboten und leicht zugänglich gemacht werden.