FAQ
- Wir überarbeiten momentan die FAQ. Die komplette Fragenliste finden Sie hier.
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Open Access im Allgemeinen
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Was ist Open Access?
Das traditionelle, auf gedruckten wissenschaftlichen Zeitschriften beruhende Verlagssystem hat von der Entwicklung des Internets durch eine Erhöhung der Abonnementskosten profitiert, insbesondere durch Hinzufügung zusätzlicher Kosten für den Online-Zugang zu denselben Titeln. Eine Studie über die Entwicklung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Europa zeigt, dass sich die Bibliotheken seit dem Jahr 2000 mit einem jährlichen Preisaufschlag zwischen 6 und 8% konfrontiert sehen. Um den Kampf gegen diese Kostenexplosion aufzunehmen, hat die akademische Gemeinschaft eine Alternative entwickelt: Open Access (OA). Nach den Anfängen in den 1990er Jahren wurden die Open Access-Prinzipien in der Budapester Erklärung endgültig festgehalten. Open Access ermöglicht den Forschenden, direkt in Open Access-Zeitschriften, wie sie z.B. im Directory of Open Access Journal (DOAJ) aufgelistet sind, zu veröffentlichen (=Golden Road) oder ihre Artikel nach der herkömmlichen Veröffentlichung auf einem institutionellen Server (z.B. in Freiburg auf FOLIA) zu archivieren (=Green Road). Die Forschungsgemeinschaft erhält von jedem Computer auf der ganzen Welt gratis Zugang auf wissenschaftliche Publikationen (Forschungsarbeiten, Preprints, Postprints).
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Welche Position vertritt die Universität Freiburg gegenüber Open Access?
Die Universität Freiburg unterstützt die Open Access-Bewegung. Sie ruft alle Forscherinnen und Forscher eindringlich dazu auf, sämtliche Publikationen im Volltext auf FOLIA zu archivieren. Sie entspricht damit den Verpflichtungen, die sie durch die 2008 erfolgte Unterzeichnung der Berliner Erklärung eingegangen ist und setzt so die Open Access-Empfehlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Schweirizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften um.
Open Access publizieren an der Universität Freiburg
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Wie ist das Vorgehen bei einem von mehreren Autoren verfassten Artikel?
Wenn ein Verlagsvertrag besteht, muss zuerst abgeklärt werden, ob die Archivierung auf einem Open Access-Server erlaubt ist. Ist dies der Fall, so ist für die Archivierung auf FOLIA und der damit verbundenen Übertragung der Rechte an die Universität Freiburg die Einwilligung aller Autoren einzuholen. Es ist möglich, dass die Autoren eine Person als ihren Vertreter bestimmt haben. In diesem Fall ist diese Person berechtigt, über die Rechte am Gemeinschaftswerk alleine zu verfügen (Art 7 Abs. 2 URG).
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Wie kann ich meine Dissertation Open Access veröffentlichen?
Die Universität Freiburg unterstützt und erleichtert die elektronische Veröffentlichung von Dissertationen. In der Regel sind die Fakutltäten für die elektronische Veröffentlichung von Dissertationen zuständig und erteilen die dazu notwendigen Auskünfte. Wenn aber Teile der Dissertation andernorts publiziert wurden oder noch werden, müssen die Bedingungen des abgeschlossenen Verlagsvertrags oder die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen eingehalten sowie die formalen Vorgaben der Zeitschrift oder des Verlags berücksichtigt werden. So kann es zweckdienlich sein, nur gewisse Teile der Dissertation Open Access zu veröffentlichten. Natürlich müssen dabei auch die Bestimmungen und Doktoratsreglemente der verschiedenen Fakultäten berücksichtigt werden.
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Kann ein bereits in einer Zeitschrift veröffentlichter Artikel auf dem Freiburger Open Access-Server FOLIA archiviert werden?
Wenn eine Urheberrechtsvereinbarung mit der Zeitschrift abgeschlossen wurde, z.B. in Form eines schriftlichen Verlagsvertrags, so sind die Bedingungen einzuhalten.
Ist dies nicht der Fall, so finden die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Verlagsvertrag Anwendung. Art. 382 Abs. 3 OR: "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Folglich dürfen Autoren wissenschaftliche Artikel wie Sammelbandbeiträge, die ein Thema vertieft behandeln, drei Monate nach der Veröffentlichung auf einen anderen Server hochladen. Dies gilt für die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript). Gemäss Rechtsgutachten von Reto Hilty und Matthias Seemann darf auch die durch den Verlag veröffentlichte Version (Verlags-PDF) verwendet werden, allerdings ohne durch Markenrechte geschütztes Verlagslogo. Abgesehen davon gibt es in Bezug auf das Format keine Rechtsprechung. -
Welche Form hat ein Verlagsvertrag?
Der Abschluss eines Verlagsvertrags ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (Art. 380 ff. OR). Ein Kontakt per E-Mail oder die Zusendung eines Manuskripts durch den Autor mit der Bitte an den Verlag, dieses zu veröffentlichen ist aus juristischer Sicht bereits ein Verlagsvertrag, sofern der Verlag den Text veröffentlicht oder sich mindestens dazu bereit erklärt. Der Verlagsvertrag fordert sicherlich die Zustimmung beider Seiten. Er muss aber nicht zwingendermassen schriftlich festgehalten werden, sondern kann sich aus dem Verhalten der beiden Parteien ergeben. In der Praxis kommen juristisch bindende Verlagsverträge meist ohne schriftliche Abmachung zustande. Bevor Forschende einen Verlagsvertrag eingehen, sollten sie über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein.
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Welche Möglichkeiten bestehen, um bei einem Verlag eine Open Access-Veröffentlichung durchzusetzen?
Wenn Sie Ihren Artikel in einer kostenpflichtigen Zeitschrift veröffentlichen, aber sich trotzdem die Rechte für eine Archivierung auf einem Open Access-Server vorbehalten wollen, so ist es das einfachste, der Zeitschrift nur die einfachen Nutzungsrechte zu überlassen. Sie können sich die für eine nachträgliche Open Access-Archivierung notwendigen Rechte vorbehalten indem Sie:
- restriktive Passagen (z.B. "Abtretung sämtlicher Rechte") deutlich streichen, bevor Sie den Vertrag unterschreiben. Es wird empfohlen, diese Streichungen dem Verlag schriftlich anzuzeigen.
- den zu unterzeichnenden Vertrag mit einem Zusatz ergänzen. Der bekannteste Vertragszusatz ist das SPARC Author's Addendum. Dank des Copyright Addendum Engine von Science Commons und SPARC können Autoren online automatisch einen Vertragszusatz mit folgenden Varianten erstellen: Access-ReuseDelayed Access und Immediate Access. Ein weiterer Vertragszusatz wird von den MIT Libraries vorgeschlagen.
Hier ein Beispiel, das nicht unbedingt in den Vertrag integriert werden muss, sondern als Vertragszusatz unterzeichnet werden kann (sofern der Verlagsvertrag dies nicht ausdrücklich verbietet):
Zusatz zum Verlagsvertrag:
Dieser Zusatz ergänzt den Verlagsvertrag, den die Vertragsparteien eingehen, und hat Vorrang vor allfälligen darin erwähnten gegenteiligen Bestimmungen. Sechs Monate (drei Jahre im Fall von Büchern) nach der Publikation des Werks ist der Autor berechtigt, dieses auf internen Netzwerken von Lehr- und Forschungseinrichtungen, institutionellen Dokumentenservern oder der eigenen Internetseite zur Verfügung zu stellen sowie Dritte dazu ermächtigen, dies zu tun. Wenn der Verlag die Nutzungsrechte an Dritte überträgt, verpflichtet er sich, dass die durch den vorliegenden Zusatz eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden.
Damit dieser Zusatz rechtsgültig wird, muss auch der Verlag ihn akzeptieren. Die alleinige Tatsache, dass der Verlag ein Werk veröffentlicht, reicht nicht zur Ableitung einer Zustimmung aus, wenn er dem Vertragszusatz nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Beweislast für die Zustimmung des Verlags zum Verlagszusatz liegt beim Autor (Art. 8 ZGB). -
Wenn der Verlagsvertrag dem Autor erlaubt, seine Publikation auf seiner persönlichen Internetseite zu veröffentlichen, darf der Open Access-Server der Institution, an der der Autor angestellt ist, mit einer persönlichen Internetseite gleichgestellt werden?
Verlagsverträge und Vereinbarungen können den Autor zur Veröffentlichung seines Werks auf seiner persönlichen Internetseite berechtigen. Eine derartige Bestimmung ist Teil der Vertragsfreiheit und folglich rechtens. Wenn die Vereinbarung aber ausdrücklich die Veröffentlichung auf der Internetseite des Autors erwähnt, so ist dabei der Dokumentenserver der Universität, die den Autor beschäftigt, nicht eingeschlossen. Eine solche Interpretation würde zu weit gehen. Der Autor oder der Repositoriumsbetreiber ist jedoch frei einen Hyperlink zu setzen, der auf die persönliche Internetseite des Autors und dessen dort zugängliches Werk verweist.
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Kann ich einen Beitrag in einem Sammelband archivieren?
Lehnt der Verlag die Anfrage des Forschers zur Archivierung auf einem Open Access-Server ab, besteht offensichtlich eine Uneinigkeit unter den Parteien oder anders gesagt: über diesen Punkt besteht keine Abmachung. Bei Fehlen einer anderweitigen Übereinkunft zum Streitpunkt gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen, im vorliegenden Fall auch Art. 382 Abs. 3 OR. Der Forscher darf folglich seine Publikation drei Monate nach der Veröffentlichung auf einem Open Access-Server archivieren.
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Welches Recht gilt auf internationaler Ebene, z.B. wenn es sich um einen ausländischen Verlag handelt?
Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des Lugano-Übereinkommens können die Autoren und die Verlagshäuser eine Vereinbarung über die zuständigen Gerichte und das anwendbare Recht abschliessen. Bei Fehlen einer derartigen Vereinbarung muss zuerst abgeklärt werden, ob die Schweizer Gerichte zuständig sind, was insbesondere der Fall ist, wenn der beklagte Autor in der Schweiz wohnhaft ist. Infolgedessen bestimmt das Schweizer Gericht das anwendbare Recht gemäs IPRG. In diesem Fall muss zwischen Vertrags- (vgl. Verlagsvertrag) und Urheberrechtsfragen unterschieden werden. In Verlagsvertragsfragen findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verlag niedergelassen ist (Art. 117 Abs 2 IPRG). Die Angelegenheiten des Urheberrechts werden durch das Recht jenes Staates geregelt, dessen Schutz beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Wenn also der Rückzug einer Veröffentlichung von einem Schweizer Server verlangt wird, findet das Schweizer Recht Anwendung. Befindet sich der Server in Deutschland, ist es das deutsche Recht.
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Ein ausländischer Verlag fordert von einem in der Schweiz niedergelassenen Autor, seine Publikationen auf einem Open Access-Server zu löschen. Welches Recht findet in diesem Fall Anwendung?
Zuständig sind die Schweizer Gerichte (Art. 2 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen; IPRG). Im Allgemeinen besteht kein Vertrag zwischen dem Repositoriumsbetreiber und dem Verlag. Folglich kann dieser Verletzungen des Urheberrechts einklagen. Es findet daher das Recht jenes Staates Anwendung, dessen Schutz beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG), also grundsätzlich das Schweizer Recht. In diesem Fall, ist die interne Nutzung und die Reproduktion zu Archivzwecken rechtmässig (Art. 19 Abs. 1 u. 3; Art. 24 Abs 1bis URG).