Lehrärztinnen und -ärzte 

Sie lieben Ihren Beruf und möchten dies gern an junge Kolleginnen und Kollegen weitergeben? Die Teilnahme an der Weiterbildung von Assistenzärzt∙inn∙en in der Praxis ist eine Möglichkeit zur Nachwuchsförderung in der Hausarztmedizin beizutragen, mit jungen Ärzt∙inn∙en in Kontakt zu bleiben und vielleicht, falls nötig, eine∙n Nachfolger∙in zu finden!

Sind Sie mit Ihrer Fortbildung auf dem Laufenden und haben ein aktuelles Fortbildungsdipolm? Sie haben eine Ausbildung als Lehrarzt∙ärztin absolviert oder sind daran interessiert, eine solche zu absolvieren? Ist Ihre Berufshaftpflichtversicherung geeignet, um eine∙n Assistenzarzt∙ärztin unter Ihrer Verantwortung zu versichern?

Dann zögern Sie nicht länger: Lassen Sie Ihre Praxis vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkennen!

Wenn Ihre Praxis bereits von der SIWF akkreditiert ist und Sie eine Praxisassistenz organisieren möchten, vereinbaren Sie zunächst einen ersten Termin mit den koordinierenden Ärzt∙inn∙en des Freiburger Curriculums für Hausarztmedizin (CFMF), um festzustellen, ob Ihre Praxis die Voraussetzungen für die Aufnahme von Assistenzärzt∙inn∙en des CFMF erfüllt. Wenn dies der Fall ist, werden die Ärztin und der Ärzte des CFMF für Sie ein Konto auf der Frimed-Plattform einrichten. Anschließend können Sie der Erläuterung Vorgehensweise zur Organisation einer Praxisassistenz folgen.

Wir wünschen Ihnen viel Spass bei der Ausbildung unserer zukünftigen Kolleginnen und Kollegen und wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, wenn Sie Fragen haben.

Hinweise zur Administration

  • Lohn

    Im Freiburger kantonalen Programm werden die Assistenzärzte und -ärztinnen vom Freiburger Spital (HFR) angestellt. Die kantonale Beteiligung beträgt 70% und die Beteiligung der ausbildenden Praxis 30% (Lohn + Arbeitgeberabgaben).

     Achtung! Es werden maximal 6 Monate bei 100% Beschäftigungsgrad mitfinanziert, Teilzeitanstellungen entsprechend länger, maximal 12 Monate bei 50%. Eine Verlängerung der Praxisassistenz im kantonalen Programm um weitere maximal 6 Monate zu 100% ist möglich, wobei die Lohnkosten dann vollumfänglich der Lehrpraxis in Rechnung gestellt werden.

  • Berufshaftpflichtversicherung

    Die Berufhaftpflichtversicherung des Lehrarztes oder der Lehrärztin muss den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung einschliessen. Es liegt in der Verantwortung des ausbildenden Arztes bzw. der ausbildenden Ärztin, die allgemeinen Bedingungen seines bzw. ihres Berufshaftpflichtvertrags zu überprüfen und diesen gegebenenfalls anzupassen.

     Achtung! Die Berufshaftpflichtversicherung muss ausdrücklich Assistenzärzte/-ärztinnen einschliessen und nicht nur Vertretungsärzte/-ärztinnen oder Studierende.

  • Rechnungen

    Die Leistungen der Assistenzärztin bzw. des Assistenzarztes werden über die ZSR-Nr. des Lehrarztes bzw. der Lehrärztin in Rechnung gestellt. Der Tarmed gilt in gleicher Weise wie für den oder die ausbildende∙n Ärztin∙Arzt.