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Consultation de la convention de départ d’un ancien chef de service

Canton Neuchâtel – 28.01.2016

X. war zwischen 2007 und 2009 als Leiter der Dienststelle für Beschäftigung des Kantons Neuenburg tätig. Er schloss mit dem Staat eine Abgangsvereinbarung ab, um die Modalitäten der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu regeln. Ein Journalist richtet ein Gesuch um Einsichtnahme in die Vereinbarung an den Staatsrat. Der Staatsrat lehnt das Gesuch ab. Die Société neuchâteloise de presse SA greift die Angelegenheit auf und befasst die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission mit dem Fall. In ihrem Beschluss fordert die Kommission den Staatsrat auf, eine geschwärzte Kopie der Abgangsvereinbarung zu übermitteln. Der Staatsrat legt beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Gemäss Art. 69 Abs. 1 CPDT-JUNE (RS-NE 150.30) hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit dies in der Vereinbarung vorgesehen ist. Die Abgangsvereinbarung stellt ein amtliches Dokument dar. Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert (Art. 72 Abs. 1 CPDT-JUNE). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann nicht geltend gemacht werden, um die Einsichtnahme zu verhindern. Ein überwiegendes privates Interesse kann sich aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der persönlichen Daten ergeben. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten hat grundsätzlich Vorrang vor dem Recht auf Zugang; dieser Vorrang ist jedoch nicht absolut und die Behörde hat einen breiten Ermessensspielraum. Es muss eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Personendaten und dem öffentlichen Interesse an Transparenz vorgenommen werden. Das Kantonsgericht bezieht sich auf ein Urteil des BVGer (BVGer vom 17.02.2011, A-3609/2010). Im vorliegenden Fall enthält die Abgangsvereinbarung von X. zwar persönliche Daten, diese sind jedoch finanzieller und organisatorischer Natur. Die Vereinbarung enthält keine Angaben zu den Umständen und Gründen für das Ausscheiden von X. sowie zur Qualität und Quantität der von ihm erbrachten Leistungen. X. ist ein leitender Angestellter der Verwaltung, der daher mit einer gewissen Öffentlichkeit rechnen muss. Darüber hinaus fand der Abgang von X. unter besonderen Umständen statt (die Affäre des Neuenburger Staatsrats Hainard), die als politisches Ereignis bezeichnet werden können. Daher überwiege das Interesse am Zugang zum Übereinkommen das Recht auf Achtung des Privatlebens. Das Gericht weist die Klage ab.

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