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Geschütztes Interesse bezüglich der Kenntnis der Identität eines Denunzianten

Kanton Jura – 18.07.2009

Interessensabwägung zwischen Anspruch des Denunzianten auf Schutz seiner Identität und Einsichts- und Auskunftsrecht des Betroffenen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Identität des Denunzianten nicht preisgegeben wird. Durch die Anzeige einer Nachbarin bei der kantonalen Behörde für Invalidenversicherung wird diese darauf aufmerksam, dass Versicherungsbezügler X. teils schwere körperliche Arbeiten auf seinem Bauernhof durchführt, welche seinen Grad an Invalidität in Frage stellen. Die kantonale Behörde für Invalidenversicherung kommt zum Schluss, dass diese Arbeiten mit dem Invaliditätsgrad von X. vereinbaren seien und erteilt ihm weiterhin eine Rente in selber Höhe. X. möchte nun Einsicht in die relevanten Akten haben um zu wissen wer aus seinem Dorf ihn angezeigt hat, da er sich als Opfer ständiger Anschwärzung sieht. Dieses Interesse ist nicht gross genug, um das überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität von Denunzianten zu überwiegen.

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