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Vernichtung des infolge einer widerrechtlichen Bekanntgabe erstellten Dossiers sowie des dahingehenden Gesuches

Kanton Bern – 15.04.2014

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer nicht bestandenen Anwaltsprüfung wurde der Erziehungsdirektion unaufgefordert und in nicht anonymisierter Form zugestellt. Unstrittig waren die Unzulässigkeit der Übermittlung des Urteils aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie die Widerrechtlichkeit der Aufbewahrung des Urteils durch die Erziehungsdirektion (Art. 5 Abs. 1 und 3 KDSG). Infolgedessen ist die Erziehungsdirektion dem Gesuch um Vernichtung des Urteils, der Kopien sowie der sonstig damit zusammenhängenden Daten ohne weiteres nachgekommen. Streitig war demgegenüber, ob der Anspruch auf Vernichtung auch das an die Erziehungsdirektion gerichtete Gesuch um Vernichtung sowie das diesbezüglich angelegte Dossier umfasst (vgl. Art. 24 KDSG). Dies wird vom Kantonsgericht bejaht, insbesondere weil der geschilderte Vorgang (d.h. die Bearbeitung des Gesuchs um Vernichtung sowie das Anlegen des Dossiers) als direkte Folge der widerrechtlichen Datenbearbeitung (d.h. der Übermittlung und Aufbewahrung des Dossiers) zu sehen ist. Darüber hinaus ordnet das Verwaltungsgericht das Anlegen eines neuen Dossiers mit besagtem Urteil in anonymisierter Form an.

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