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Verweigerung von Sozialleistungen nach dem Unterbleiben einer Vollmachtsunterzeichnung für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde

Kanton Waadt – 03.11.2010

Sozialleistungsempfängerin (Insertionseinkommen) verweigert Unterzeichnung einer Vollmacht zur Ermächtigung des Finanzinstituts, beteiligte Vermögenswerte von Versicherungen, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat und Agenturen, die Leistungen der Sozialversicherung bezahlen, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Ebenso für die Ermittlung von Informationen und Dokumenten bezüglich ihres Rechts auf Insertionseinkommen im Rahmen des waadtländischen Gesetzes über soziales Handeln (LASV). Art. 38 Abs. 1 LASV beinhaltet eine Verpflichtung, den Antrag auf Informationen gegebenenfalls an Dritte zu erlauben, welche die Mitteilung beinhaltet, dass Informationen über Sozialleistungsempfänger sensible Daten im Sinne der Anwendung des kantonalen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (LPrD) sind. Die Zustimmung muss frei und nach erfolgter Aufklärung erfolgen. In casu hat die Klägerin zu Unrecht die Unterzeichnung der Vollmacht verweigert, denn die Formulierung erlaubte es ihr, die Tragweite der Vollmacht zu beurteilen. Wäre die Behörde ermächtigt sie zu bestrafen, dürfte sie allerdings nicht die Zahlung von Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum einstellen.

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