Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Gehalt des Auskunftsrechts
Kanton Waadt – 03.10.2012
Das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 des kantonalen Datenschutzgesetzes der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Personendaten wird respektiert, wenn die fraglichen Behörden alle verlangten Informationen dem Datenschutzbeauftragten übergeben haben und bestätigen, dass keine weiteren die Beschwerdeführer betreffenden Daten vorhanden sind. Der Datenschutzbeauftragte hat die ihm übergebenen Personendaten den Beschwerdeführern weitergeleitet.